Rz. 10

Hinterlegt der Drittschuldner eine von mehreren Gläubigern gepfändete Forderung, wirkt diese Hinterlegung schuldbefreiend nach § 378 BGB, aber nur gegen dem Gläubiger, der mit seiner Forderung in der Anzeige des Drittschuldners nach § 853 ZPO unter Beifügung der ihm zugestellten Beschlüsse genannt ist. Eine Hinterlegung ohne eine Anzeige hat keine befreiende Wirkung (OLGR Köln, 1998, 38). Dem hinterlegenden Drittschuldner kann gegenüber einem nachrangigen und deshalb nicht berechtigten Gläubiger, der im Hinterlegungsverfahren befriedigt worden ist, ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zustehen. Reicht der hinterlegte Betrag für sämtliche Gläubiger aus, so kann die Hinterlegungsstelle mit Zustimmung der Beteiligten eine Auszahlung vornehmen. Ist der hinterlegte Betrag nicht ausreichend, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, so findet ein durch das Vollstreckungsgericht durchzuführendes ein Verteilungsverfahren gem. § 872 ff. ZPO statt.

 

Rz. 11

Haben mehrere Pfändungspfandgläubiger, denen der gepfändete Zahlungsanspruch jeweils zur Zahlung überwiesen worden ist, gleichzeitig Zahlungsklage gegen den Drittschuldner erhoben, so steht beiden Klagen das Prozesshindernis doppelter Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Eine streitgenössische Klage ist in einem solchen Fall nur mit dem Klageziel der Hinterlegung (§§ 853, 856 Abs. 2 ZPO) zulässig (OLG München, WM 2007, 760).

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