Rz. 1

Die Vorschrift gibt einen Überblick über den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses geben. Zuständig für die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist das zentrale Vollstreckungsgericht (§ 882h Abs. 1 ZPO). Weitere Regelungen zur Führung und Verwaltung des Verzeichnisses finden sich in den §§ 882d bis 882h ZPO. Nähere Einzelheiten sind in der SchuldnerverzeichnisführungsVO (SchuFV; BGBl. 2012, 1654) geregelt (vgl. § 882h Abs. 2 ZPO).

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