1 Allgemeines-Zweck
Rz. 1
Die Vorschrift gibt einen Überblick über den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses geben. Zuständig für die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist das zentrale Vollstreckungsgericht (§ 882h Abs. 1 ZPO). Weitere Regelungen zur Führung und Verwaltung des Verzeichnisses finden sich in den §§ 882d bis 882h ZPO. Nähere Einzelheiten sind in der SchuldnerverzeichnisführungsVO (SchuFV; BGBl. 2012, 1654) geregelt (vgl. § 882h Abs. 2 ZPO).
2 Grundkonstellationen zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (Absatz 1)
Rz. 2
Abs. 1 nennt 3 Vollstreckungsverfahren, die zur Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis führen können:
Rz. 3
Nr. 1: betrifft das zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsverfahren (BT-Drucks. 16/10069 S. 36). Die Voraussetzungen der Eintragung sind in § 882c ZPO geregelt. Diese sind gegeben
- Wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist (§ 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO),
- Bei einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer Vollstreckung, die sich aus dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses ergibt (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO),
- Bei einem Nichtnachweis der Befriedigung durch den Schuldner binnen Monatsfrist (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Rz. 4
Nr. 2: enthält eine Regelung für das Verfahren der Verwaltungsvollstreckung (BT-Drucks. 16/10069 S. 36). Wie bei der Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse nach § 802k Abs. 1 ZPO ist hierbei den unterschiedlichen Gestaltungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts Rechnung zu tragen. Muss die Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO), obliegt diesem nach Nummer 1 i. V. m. § 882c ZPO auch die Entscheidung über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Kann die Vollstreckungsbehörde dem Schuldner dagegen selbst eine Auskunft über sein Vermögen abverlangen, muss sie auf der Grundlage des Inhalts der Auskunft auch selbst über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis entscheiden. Soweit sich das Verwaltungsvollstreckungsverfahren unmittelbar nach der Abgabenordnung richtet oder die einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetze auf § 284 AO verweisen (vgl. § 5 Abs. 1 BVwVG, § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 16 Abs. 1 LVwVG BW, Artikel 25 BayVwZVZG; vgl. BT-Drucks. 16/10069 S. 36) ist der Schuldner gemäß Satz 1 nach § 284 Abs. 9 AO in das Schuldnerverzeichnis einzutragen. Verweist das einschlägige Verwaltungsvollstreckungsrecht dagegen nicht auf § 284 AO und trifft es stattdessen eine eigenständige Regelung, kommt nach Nr. 2 Halbsatz 2 ebenfalls eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in Betracht, wenn die verwaltungsvollstreckungsrechtliche Regelung dem § 284 Abs. 9 AO gleichwertig ist. Entscheidend für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind dabei die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verfolgten Zwecke. Demnach kommt es darauf an, dass die Eintragung die Kreditunwürdigkeit des Schuldners anhand vergleichbarer Kriterien feststellt (pflichtwidrige Weigerung der Abgabe einer Selbstauskunft über das Vermögen oder fehlende Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers nach dem Inhalt der abgegebenen Selbstauskunft) und auf vergleichbaren Grundlagen, also auf Grund einer nach Inhalt (vgl. § 284 Abs. 2 AO) und Richtigkeitsgewähr (vgl. § 284 Abs. 3 AO) vergleichbaren Selbstauskunft, über das Vermögen des Schuldners anzuordnen ist. Die Eintragungsanordnung wird durch die Vollstreckungsbehörde (vgl. § 284 Abs. 10 Satz 2 AO) mitgeteilt.
Wird die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch das Verwaltungsvollstreckungsrecht außerhalb von § 284 AO gesetzlich angeordnet, sind ebenso wie für die Eintragungsanordnungen nach § 284 Abs. 9 AO die Vorgaben der SchuFV zu beachten (vgl. Absatz 3 Satz 1).
Rz. 5
Nr. 3: eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt auch bei Schuldnern, deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (§ 26 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Eintragungsanordnung wird durch das Insolvenzgericht direkt dem nach § 882h ZPO zuständigen Gericht mitgeteilt (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 InsO). Von der Eintragung nach Nummer 3 unberührt bleibt eine öffentliche Bekanntmachung des Abweisungsbeschlusses (BT-Drucks. 16/10069 S. 36).
Die Regelung wurde durch Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Stärkung der Gläubigerrechte (BGBl. I 2379) mit Wirkung zum 1.7.2014 geändert, indem die Regelung des § 303a InsO eingefügt wurde. Diese bestimmt, dass das Insolvenzgericht die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnet. Eingetragen werden Schuldner,
- denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 2 versagt worden ist,
- deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.
Die Kritik der beteiligten Länder und Verbände an der ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehen Regelung, auch die Erteilung der Restschuldbefreiung im Schuldnerverzeichnis zu erfassen, führte zum Wegfall der Eintragungspflicht. Eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat erhebliche berufsrechtliche wi...