Rz. 15

§ 882c Abs. 2 Satz 1 ZPO schreibt eine kurze Begründung der Eintragungsanordnung vor. Dies ist im Hinblick auf eine leichtere Überprüfbarkeit der Entscheidung, insbesondere im gerichtlichen Widerspruchsverfahren nach § 882d ZPO, geboten. Die Begründung kann auch formularmäßig erfolgen (BT-Drucks. 16/10069 S. 38). Ist der Schuldner bei Anordnung der Eintragung anwesend – im Fall der Abgabeverweigerung gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder nach Abgabe der Vermögensauskunft gemäß Absatz 1 Nr. 2 –, so kann ihm der Gerichtsvollzieher die Anordnung auch mündlich bekannt geben und sie nach § 763 Abs. 1 ZPO in das Vollstreckungsprotokoll aufnehmen. In allen anderen Fällen ist gemäß Satz 2 die Anordnung dem Schuldner zuzustellen.

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