Rz. 2

Absatz 1 Satz 1 räumt dem Schuldner ein Widerspruchsrecht erst dann ein, wenn der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung  nach § 882c ZPO erlassen hat (LG Wuppertal, Beschluss v. 5. 4.2017, 16 T 130/17 – Juris). Erst dann besteht ein Rechtsschutzbedürfnis den Schuldner vor unberechtigter Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu schützen. Der Widerspruch als ein befristeter Rechtsbehelf ist lex specialis zu § 23 ff. EGGVG (BT-Drucks. 16/10069 S. 39). Er ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim zuständigen Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 2 ZPO) einzulegen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge