Rz. 4
Absatz 3 führt die Gründe auf, die zu einer vorzeitigen Löschung der Eintragung führen. Sie entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 915a Abs. 2 ZPO a. F. Auch die vorzeitige Löschung hat von Amts wegen zu erfolgen (BT-Drucks. 16/10069 S. 40). Wird ein Löschungsantrag gestellt, so ist er lediglich als Anregung anzusehen. Die Löschung wird vom Rechtspfleger durch Beschluss angeordnet.
3.1 Vollständige Befriedigung (Nr. 1)
Rz. 5
Die Vorschrift sieht die vorzeitige Löschung bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers vor. Dies ist bei einer zwischen Schuldner und Gläubiger getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung nicht gegeben, auch wenn der Gläubiger sich mit der Löschung einverstanden erklärt (BayVGH, Beschluss v. 21.9.2018, 22 ZB 18, 1043 m. w. N. – Juris, DGVZ 2015, 21), nachdem die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist (BGH, DGVZ 2017, 87 = JurBüro 2017, 213 = ZVI 2017, 227 = InsbürO 2017, 295; LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211; LG Dessau-Roßlau, DGVZ 2015, 21; LG Hagen, Beschluss v. 24.5.2016, 6 T 303/15 – Juris; im Ergebnis ebenso LG Bonn, Beschluss v. 27.10.2014, 4 T 303/14 – Juris – Ratenzahlungen werden an Gläubiger von Ehefrau des Schuldners erbracht). Diese steht einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht gleich. Die Befriedigung des Gläubigers bezieht sich nur auf das der Eintragungsanordnung zu Grunde liegende Vollstreckungsverfahren. Der Schuldner kann den Nachweis insbesondere durch Vorlage einer Zahlungsquittung (§ 757 Abs. 2 ZPO) führen. Bei Zweifeln hat das Gericht zuvor den Gläubiger anzuhören. Der Nachweis einer Stundungsbewilligung oder des Einverständnisses des Gläubigers führen nicht zur Löschung der Eintragung, da diese nicht das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigen (vgl. LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211). In diesem Zusammenhang dürfte es auch nicht mehr ausreichend sein, dass der Originalvollstreckungstitel verbunden mit einem Löschungsantrag vorgelegt wird. Der Gläubiger bringt durch Übersendung des ursprünglichen Titels an den Schuldner zwar zum Ausdruck, dass er auf die daraus resultierenden Ansprüche verzichtet. Allerdings dürfte auch hierbei das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs weiterhin bestehen.
Rz. 6
Der Gläubiger selbst ist zur Mitteilung der Befriedigung nicht verpflichtet. Befriedigt der Schuldner im Fall einer Eintragung nach § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO den insolvenzantragstellenden Gläubiger, führt dies ebenfalls nicht zur Löschung, da dieser Umstand den in § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO genannten Beschluss unberührt lässt.
3.2 Fehlen bzw. Wegfall des Eintragungsgrundes (Nr. 2)
Rz. 7
Die Norm bestimmt die vorzeitige Löschung bei Kenntnis des Gerichts vom Fehlen oder Wegfall des Eintragungsgrundes. Hierunter fällt insbesondere:
- die Feststellung des Fehlens eines Eintragungsgrundes,
- die Feststellung des Bestehens eines Eintragungshindernisses im gerichtlichen Widerspruchsverfahren nach § 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO,
- die Aufhebung des zu vollstreckenden Titels (§ 767 ZPO),
- die Aufhebung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels (§§ 775 Nr. 1, 776 ZPO)
- die Unzulässigerklärung der Vollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel (§§ 775 Nr. 1, 776 ZPO).
Rz. 8
Das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes muss dem Gericht in sicherer Form, in der Regel durch öffentliche Urkunde, bekannt werden. Die Vorschrift ermöglicht auch die Berichtigung inhaltlicher Fehler einer Eintragung, die vom Gericht erkannt werden, da ein Eintragungsgrund für die fehlerhafte Eintragung regelmäßig fehlen wird (BT-Drucks. 16/10069 S. 40).
3.3 Aufhebung bzw. einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung (Nr. 3)
Rz. 9
Die Vorschrift regelt die Löschung, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. Hierunter fällt die erfolgreiche Anfechtung der Eintragungsanordnung durch den Schuldner. Eine Löschung ist auch dann erforderlich, wenn der Schuldner zwar eine einstweilige Aussetzung der Eintragung erreicht hat, die Eintragung aber erfolgt ist, bevor das Gericht hiervon Kenntnis erlangt hat (BT-Drucks. 16/10069 S. 40).
Rz. 9a
Auch hierbei reicht das Einverständnis des Gläubigers mit der Löschung der Eintragung für eine vorzeitige Löschung nicht aus, auch wenn diese im Zusammenhang mit einer Zahlungsvereinbarung getroffen wurde (LG Dessau-Roßlau, Beschluss v. 25.8.2014, 1 T 152/14 – Juris). Maßgeblich ist vielmehr, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis keine individuelle Vollstreckungsmaßnahme darstellt. Sie führt nicht zur Befriedigung des Gläubigers, sondern dient der Information der Allgemeinheit über kreditunwürdige Schuldner und demnach einem öffentlichen Zweck. Danach ergibt die Auslegung der Vorschrift, dass eine zu Recht erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis solange Bestand haben muss, bis die Ursachen, die zur Eintragung geführt haben, beseitigt sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes rechtfertigt eine vorzeitige Löschung nur die vollständige Befriedigung des Gläubigers, nicht aber eine Zahlungsvereinbarung.