Rz. 9

Die Vorschrift regelt die Löschung, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. Hierunter fällt die erfolgreiche Anfechtung der Eintragungsanordnung durch den Schuldner. Eine Löschung ist auch dann erforderlich, wenn der Schuldner zwar eine einstweilige Aussetzung der Eintragung erreicht hat, die Eintragung aber erfolgt ist, bevor das Gericht hiervon Kenntnis erlangt hat (BT-Drucks. 16/10069 S. 40).

 

Rz. 9a

Auch hierbei reicht das Einverständnis des Gläubigers mit der Löschung der Eintragung für eine vorzeitige Löschung nicht aus, auch wenn diese im Zusammenhang mit einer Zahlungsvereinbarung getroffen wurde (LG Dessau-Roßlau, Beschluss v. 25.8.2014, 1 T 152/14 – Juris). Maßgeblich ist vielmehr, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis keine individuelle Vollstreckungsmaßnahme darstellt. Sie führt nicht zur Befriedigung des Gläubigers, sondern dient der Information der Allgemeinheit über kreditunwürdige Schuldner und demnach einem öffentlichen Zweck. Danach ergibt die Auslegung der Vorschrift, dass eine zu Recht erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis solange Bestand haben muss, bis die Ursachen, die zur Eintragung geführt haben, beseitigt sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes rechtfertigt eine vorzeitige Löschung nur die vollständige Befriedigung des Gläubigers, nicht aber eine Zahlungsvereinbarung.

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