Löschungsanspruch: Kein zulässiger SCHUFA-Eintrag bei vereinbarter Ratenzahlung
Bei der privaten Wirtschaftsauskunftei SCHUFA werden bekanntlich Personen gelistet, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Oftmals erfolgt die Meldung an die SCHUFA durch Inkassounternehmen, die mit der Einziehung der Forderungen beauftragt worden sind. Die Löschung solcher Negativ-Einträge gestaltet sich meist schwierig. In einem vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden verhandelten Fall hatte der dortige Kläger mit seinem Begehren auf Löschung des Eintrags aber Erfolg.
Gericht hielt die Eintragung für rechtswidrig
Das Gericht hielt die Eintragung für rechtswidrig und hat den zuständigen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Hessen dazu verpflichtet, bei der SCHUFA auf die Löschung des Eintrags hinzuwirken. Das Gericht bejahte einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten, weil die Datenverarbeitung rechtswidrig sei.
Schuldner hatte Forderung in Raten abbezahlt
Hintergrund war der Umstand, dass der Schuldner mit dem Gläubiger – einem Kreditinstitut - bzw. dem beauftragten Inkassoinstitut eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hatte. Gleichwohl veranlasste das Inkassounternehmen den Negativeintrag bei der SCHUFA. Selbst nachdem die Parteien in einem Zivilverfahren einen Vergleich geschlossen und das Inkassounternehmen den Negativeintrag gegenüber der SCHUFA widerrufen hatte, nahm die SCHUFA keine Löschung des Eintrags vor.
Ratenzahlungsvereinbarung bewirkt Zahlungsaufschub
Vor dem VG Wiesbaden stritten die Beteiligten sich darüber, ob überhaupt eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden war. Das Gericht stellte hierzu klar, dass die Vereinbarung zwar nicht das Schriftformerfordernis erfüllt, es aber ausreichend ist, dass der Schuldner die Forderung tatsächlich in Raten abbezahlt hat. Eine solche Ratenzahlungsvereinbarung bewirkt einen Zahlungsaufschub mit der Folge, dass die Forderung nicht mehr fällig ist und ein Negativeintrag bei der SCHUFA nicht erfolgen darf. Ein gleichwohl erfolgter Negativeintrag ist wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung zu löschen. Insoweit steht der SCHUFA kein eigener Beurteilungsspielraum zu.
Inkassoinstitute benötigen gesonderten Auftrag für Meldung an SCHUFA
Abgesehen davon hatte das Gericht Zweifel daran, ob Inkassounternehmen die Meldungen an die SCHUFA überhaupt auf eigene Veranlassung vornehmen dürfen, ohne von dem Gläubiger der Forderung dazu beauftragt worden zu sein. Die bloße Beauftragung zur Forderungseinziehung beinhaltet keinen Auftrag zur Meldung bei der SCHUFA. Derartige Datenverarbeitungen dürfen vielmehr nur im Rahmen der Weisungen des Gläubigers erfolgen.
Die Entscheidung zeigt, dass es zwar mit Aufwand verbunden ist, im Einzelfall aber durchaus lohnend sein kann, sich gegen unberechtigte SCHUFA-Einträge zur Wehr zu setzen.
(VG Wiesbaden, Urteil v. 27.09.2021, 6 K 549/21.WI).
Hintergrund: Probleme abgefragter Bonität
Auskunfteien wie die SCHUFA, Creditreform etc. sammeln geschäftsmäßig Daten von Unternehmen und Privatpersonen zur Beurteilung von deren Bonität. Bei entsprechenden Anfragen werden die für die Beurteilung relevanten Daten gegen Entgelt an den Anfragenden übermittelt. Wie verlässlich die Daten über Personen sind, die dazu in der Regel selbst keine Stellung genommen haben, ist hoch umstritten. Dennoch werden die Daten, deren Herkunft oft unklar bleibt, von den meisten Wirtschaftsunternehmen als verlässlich angesehen und zur Grundlage von Geschäftsabschlüssen gemacht. Wer bei der SCHUFA mit einer schlechten Auskunft versehen wird, ist praktisch kreditunwürdig mit allen negativen Folgen für den Betroffenen. Besonders kritisch wird auch unter DSGVO-Gesichtspunkten das inzwischen übliche Scoring gesehen. Durch Verdichtung der über eine Person oder ein Unternehmen vorliegenden Daten auf einen einzigen Zahlenwert, trifft die Auskunftei eine Prognose über das zukünftige Zahlungsverhalten der betreffenden Person bzw. des betroffenen Unternehmens.
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