Schufa darf Daten nur zeitlich begrenzt speichern
Das OLG Schleswig-Holstein hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Schufa Daten eines insolventen Schuldners nicht über einen längeren Zeitraum speichern und verarbeiten darf als diese im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht werden.
Schufa speicherte Daten über Insolvenz des Klägers
Gegen die Schufa geklagt hatte ein ehemaliger Insolvenzschuldner, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war, das im März 2020 durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts rechtskräftig aufgehoben wurde. Im amtlichen Internetportal wurden diese Daten gemäß § 3 InsoBekV über die Dauer von sechs Monaten veröffentlicht, was die Schufa veranlasste, den Vorgang in ihren Datenbestand zu übernehmen. In den Auskünften zu entsprechenden Anfragen über den Kläger waren die Daten in der Folgezeit enthalten.
Kläger forderte von der Schufa die Löschung seiner Daten
Die Datenspeicherung blieb für den Kläger nicht ohne negative Auswirkungen. So war ihm die Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich, andere Vertragspartner verweigerten die Lieferung von Waren ohne Vorkasse. Wegen dieser Beeinträchtigungen der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben forderte der Kläger Ende des Jahres 2020 von der Schufa die Löschung der gespeicherten Daten.
Schufa pochte auf berechtigtes Interesse an Datenspeicherung
Die Schufa war zur Löschung der Daten nicht bereit. Sie verwies auf die „Allgemeinen Vereinbarungen der Wirtschaftsauskunfteien“, in denen die Wirtschaftsauskunfteien Verhaltensregeln bei der Datenspeicherung vereinbart und eine Datenspeicherung für die Dauer von drei Jahren vorgesehen haben. Die gespeicherten Daten über die Insolvenz des Klägers seien bonitätsrelevante Informationen für die Vertragspartner der Schufa. An der Speicherung der Daten bestehe daher ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse.
Divergierende Instanzentscheidungen
Das erstinstanzlich angerufene LG teilte die Rechtsauffassung der Schufa und wies die Klage auf Löschung der Daten ab. Auf die Berufung des Klägers hob das OLG das erstinstanzliche Urteil auf und gab dem Antrag auf Löschung der Daten statt. Nach Auffassung des OLG hatte die Vorinstanz das berechtigte Interesse des Klägers an der Löschung der Daten nicht angemessen gewichtet.
Datenspeicherung erfordert Interessenabwägung
Das OLG stützte seine Entscheidung maßgeblich auf die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Danach ist die Verarbeitung von Daten nur rechtmäßig, wenn eine der dort enumerativ aufgezählten Bedingungen erfüllt ist. Maßgeblich war nach Auffassung des Senats hier Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Nach dieser Bestimmung ist die Datenverarbeitung rechtmäßig
„zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten …, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen…“
Die Anwendung dieser Vorschrift erfordert nach der Entscheidung des OLG stets eine Abwägung zwischen den Interessen der die Daten speichernden Stelle, in diesem Fall also der Schufa und ihren Vertragspartnern an der Verarbeitung der Daten einerseits sowie den durch die Verarbeitung berührten Grundrechten und Interessen des von der Datenverarbeitung Betroffenen andererseits.
Berechtigtes Interesse an bonitätsrelevanten Informationen
Grundsätzlich gestand das OLG der Schufa und ihren Vertragspartnern ein Interesse an bonitätsrelevanten Informationen zu. Die Erteilung solcher Informationen diene dazu, die berechtigten Interessen wirtschaftlicher Subjekte an der ordnungsgemäßen Abwicklung von Geschäften und damit insgesamt ein funktionierendes Wirtschaftsleben zu ermöglichen.
Interesse der Betroffenen an wirtschaftlicher Teilhabe
Diesem Interesse der Wirtschaft und der Allgemeinheit an funktionierenden Geschäftsabläufen stehe das Interesse des Klägers gegenüber, möglichst ungehindert am wirtschaftlichen Leben teilnehmen und ungehindert Verträge abschließen zu können. Nach der Wertung des Gesetzgebers seien diese Interessen besonders schützenswert, wenn durch Eintritt bestimmter Bedingungen und Zeitabläufe der Betroffene gezeigt habe, dass er zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen wieder bereit und in der Lage sein werde.
Nach sechs Monaten tritt Interesse an Bonitätsauskünften zurück
Der Zeitpunkt, in dem die Interessen eines Betroffenen an der ungehinderten Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben das Informationsinteresse Dritter überwiegt, ist nach der Entscheidung des OLG dann erreicht, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein halbes Jahr vergangen ist und die Informationen über das Insolvenzverfahren aus den Insolvenzbekanntmachungsportal gelöscht sind. Zu diesem Zeitpunkt habe auch die Schufa die über einen Insolvenzschuldner gespeicherten Daten zu löschen.
Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunftei haben keine Rechtswirkung gegen Dritte
Die vom Verband der Wirtschaftsauskunftei erarbeiteten Verhaltensregeln, die eine Speicherfrist von drei Jahren vorsehen, sind nach Auffassung des OLG für die Entscheidung nicht maßgeblich. Es handele sich dabei um interne Vereinbarungen die keine Rechtswirkung zulasten Dritter entfalten könnten. Auch im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen könnten sie keine rechtlich verbindlichen Anhaltspunkte für die Gewichtung der unterschiedlichen Interessen setzen.
Schufa muss Insolvenzdaten des Klägers löschen
Im Ergebnis war die Berufung des Klägers damit in vollem Umfang erfolgreich. Die Schufa muss die über den Kläger gespeicherten Staaten zur Insolvenz umgehend löschen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat ausdrücklich die Revision zugelassen.
(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 3.6.2022, 17 U 5/22)
Hintergrund
Mit dem jetzt ergangenen Urteil führt das OLG Schleswig seine Rechtsprechung zu den zulässigen Fristen für die Speicherung von Insolvenzdaten bei der Schufa fort.
Bereits im Juli 2021 hatte das Schleswig-Holsteinische OLG entschieden, dass die Schufa Holding AG zur Löschung des Merkmals der Restschuldbefreiung mit Ablauf von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieses Merkmals nach der § 3 InsoBekV verpflichtet ist, da eine darüberhinausgehende Speicherung im Widerspruch zur Bewertung der wechselseitigen Interessen der Beteiligten durch die Rechtsordnung stehe (OLG, Urteil v. 2.7.2021, 17 U 15/21).
Hinweis: Wichtig für Betroffene ist in jedem Fall, die Löschung ihrer Daten ausdrücklich zu beantragen, denn nach bisherigem Stand löscht die Schufa solche Daten von sich aus nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist.
Rechtsprechung ist uneinheitlich
Die Rechtsprechung der Obergerichte zu den zulässigen Zeiträumen für eine Datenspeicherung über eine Insolvenz durch Wirtschaftsauskunfteien ist nicht einheitlich. Sowohl das KG Berlin als auch das OLG Oldenburg gestehen der Schufa längere Speicherfristen zu und bejahen einen Löschungsanspruch erst nach Ablauf von drei Jahren (OLG Oldenburg, Urteil v. 23.11.2021, 13 U 63/21). Das KG Berlin stellte ausdrücklich fest, dass auch nach Erteilung einer Restschuldbefreiung der Insolvenzschuldner keinen Anspruch auf Gleichstellung mit Personen hat, welche kein Insolvenzverfahren durchlaufen haben (KG Berlin, Urteil v. 15.2.2022, 27 U 51/21).
Entscheidung des EuGH erwartet
Möglicherweise bringt der EuGH demnächst mehr Klarheit in das Dickicht der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für eine Speicherung von Daten durch die Schufa. Auf der Grundlage eines Vorlagebeschlusses des VG Wiesbaden wird der EuGH demnächst über die Kompatibilität der Ermittlung der sogenannten „Score-Werte“ durch die Schufa mit den Bestimmungen der DSGVO entscheiden.
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.172
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.7342
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.635
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.613
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.471
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
1.400
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.368
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.305
-
Verdacht der Befangenheit auf Grund des Verhaltens des Richters
1.136
-
Formwirksamkeit von Dokumenten mit eingescannter Unterschrift
1.0461
-
Risiko der Betriebsstättenbegründung durch mobiles Arbeiten im Ausland
18.11.2024
-
Handelsregistervollmachten – Anforderungen und Umgang bei Rückfragen des Handelsregisters
12.11.2024
-
Datenschutzbehörden müssen nicht zwingend Sanktionen verhängen
07.11.2024
-
Typisch stille Beteiligung an Kapitalgesellschaften – Unterschiede zwischen GmbH und AG
06.11.2024
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
05.11.2024
-
Neue Bundesverordnung zur „Cookie-Einwilligung“
31.10.2024
-
Zahl der Datenschutz-Bußgeldverfahren steigt
24.10.2024
-
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im B2B-Bereich
23.10.2024
-
Fernmeldegeheimnis gilt nicht für private E-Mails und Telefonate am Arbeitsplatz
17.10.2024
-
Wirecard: Geschädigte Aktionäre sind keine nachrangigen Gläubiger!
16.10.2024