Rz. 17

Das Löschungsverfahren löst keine Gerichtsgebühren aus. Im Beschwerdeverfahren gem. Abs. 3, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, entsteht eine Gebühr in Höhe von 30 EUR (Nr. 2121 GKG VV). Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren, wenn die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, entsteht eine Gebühr in Höhe von 60 EUR (Nr. 2124 GKG VV). Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

 

Rz. 18

Für den Rechtsanwalt entstehen folgende Gebührenansprüche:

Das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis stellt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 17 RVG eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar, welche eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG VV auslöst. Hierdurch wird auch das Erinnerungsverfahren gem. Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, i. V. m. § 573 ZPO abgegolten. Dieses zählt gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a RVG zum Rechtszug.

Wird der Rechtsanwalt lediglich mit der Erinnerung gem. § 573 ZPO beauftragt, so erhält er hierfür nicht mehr als wenn er von vornherein mit der gesamten Angelegenheit beauftragt worden wäre. Somit fällt eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG VV an (§ 15 Abs. 6 RVG).

Legt der Rechtsanwalt gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers gem. Abs. 3 sofortige Beschwerde ein, so erhält er hierfür neben der Gebühr gem. § 18 Abs. 1 Nr. 17 RVG zusätzlich eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG (Nr. 3309 RVG VV i. V. m. § 15 Abs. 6 RVG).

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