Rz. 11

Gemäß § 882h Abs. 3 Satz 3 Nr. 3, 4 ZPO, § 6 Abs. 2 SchuFV wird die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis nur elektronisch registrierten Nutzern gewährt. Dieses Registrierungsverfahren erfolgt über ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem im Internet (§ 7 Abs. 4 SchuFV). Ist es dem Berechtigten nicht möglich, ein elektronisches Registrierungsverfahren nach § 7 Abs. 4 SchuFV zu nutzen, kann die Registrierung durch ein geeignetes nicht elektronisches Registrierungsverfahren bei dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht erfolgen. Hierzu gibt es derzeit noch keine Informationen. Zu denken wäre dabei gegebenenfalls daran, die Übersendung der Authentisierungsdaten auf dem Postweg durchzuführen. Auf diese Weise kann regelmäßig geprüft werden, ob der angegebene Nutzer existiert und unter der angegebenen Anschrift erreichbar ist. Zudem müssen die Landesregierungen sicherstellen, dass Einsichtsberechtigte eine Registrierung bei jedem AG veranlassen können. Hierzu haben die Landesregierungen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ermöglichen, dass registrierte Nutzer in jedem AG Einsicht in das elektronische Schuldnerverzeichnis nehmen können. Die Einsichtsberechtigten können verlangen, dass ihnen ein Ausdruck ihrer Datenabfrage überlassen wird (vgl. § 11 SchuFV).

Die Registrierung erfolgt durch das für den Wohnsitz oder Sitz des Einsichtsberechtigten zuständige zentrale Vollstreckungsgericht. Hat ein Nutzungsberechtigter im Inland keinen Wohnsitz oder Sitz, erfolgt die Registrierung durch ein zentrales Vollstreckungsgericht nach Wahl des Nutzungsberechtigten. Juristische Personen werden zusammen mit den für sie handelnden natürlichen Personen registriert (§ 7 Abs. 1 SchuFV). Das elektronische Registrierungsverfahren hat insbesondere die Identifikationsmöglichkeit durch Angabe und Überprüfung der Personendaten mittels elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes bereitzustellen. Die Registrierung ist erst abgeschlossen, wenn das zentrale Vollstreckungsgericht dem Nutzungsberechtigten die Zugangsdaten für das zentrale und länderübergreifende elektronische Informations- und Kommunikationssystem übermittelt (§ 7 Abs. 3 SchuFV).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge