1 Grundsatz – Zweck

 

Rz. 1

Die Norm regelt das Einsichtsrecht in das Schuldnerverzeichnis. Das Schuldnerverzeichnis muss grundsätzlich für jedermann einsehbar sein, um seiner Warn- und Informationsfunktion gerecht zu werden. Ein Einsichtsrecht besteht allerdings nur dann, wenn der Nutzer einen legitimen Zweck darlegt (Abs. 1). Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass die Verwendung der Daten nur zu dem Zweck zulässig ist, zu dem auch die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis gewährt wurde. Entsprechend der Regelung für die Vermögensverzeichnisse in § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO hat der Gläubiger die Daten nach Zweckerreichung zu löschen. Abs. 1 Satz 3 stellt sicher, dass nichtöffentliche Antragsteller von der Verwendungsbeschränkung und von der Löschungspflicht Kenntnis erhalten.  Abs. 2 regelt ein Einsichtsrechtsverbot bei einer bestehenden Auskunftssperre bzw. eingetragenem bedingtem Sperrvermerk.

2 Einsichtsgründe (Abs. 1)

 

Rz. 2

Satz 1 nennt die sieben  Zwecke, zu deren Erfüllung Einsicht in die Angaben nach § 882b ZPO genommen werden darf. 

 

Rz. 3

Nr. 1: hierunter fallen Vollstreckungszwecke, wozu auch Vollstreckungen im Verwaltungsverfahren zählen. Ein vollstreckungsbedingtes Einsichtsinteresse besteht insbesondere hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Vollstreckungsversuch unternommen werden soll.

 

Rz. 4

Nr. 2 setzt das Bestehen einer gesetzlichen Prüfungspflicht, nicht nur eine Prüfungsbefugnis voraus. Sie muss sich insbesondere auf die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des eingetragenen Schuldners beziehen. Hierunter fallen insbesondere die Fälle, in denen Selbstständige zur Erteilung einer Konzession bzw. Gewerbeerlaubnis eine Bescheinigung vorlegen müssen, aus der sich ergibt, dass keine Negativmerkmale gegen sie vorliegen.

 

Rz. 5

Nr. 3: hierunter fallen insbesondere Anfragen von Sozialleistungsträgern z. B. Städten, Kommunen und Gemeinden bei der Prüfung der Gewährung von Hartz IV, Wohngeld etc.

 

Rz. 6

Nr. 4 trägt dem berechtigten Interesse des Geschäftsverkehrs Rechnung, sich rechtzeitig und mit vertretbarem Aufwand über die Kreditwürdigkeit seiner Geschäftspartner vergewissern zu können. Vor allem bei einer sich abzeichnenden Vertragsanbahnung (Miet-, Kaufvertrag etc.) besteht hier die schnelle Möglichkeit einen potenziellen Schuldner zu überprüfen.

 

Rz. 7

Nr. 5 ermöglicht den zuständigen Behörden die Einsicht zur Verfolgung und zur Vollstreckung von Straftaten.

In Nr. 5 wurde durch den Rechtsausschuss (BT-Drucks. 16/13432 S. 46) die Möglichkeit der Einsicht in das Schuldnerverzeichnis für die Zwecke der Strafvollstreckung erweitert. Gerade bei der Vollstreckung von Geldstrafen oder einer zu treffenden Entscheidung über einen Widerruf oder eine Verlängerung der Bewährungszeit im Rahmen der Bewährungsaufsicht kann eine Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis sinnvoll sein. Im Fall der Bewährungsaufsicht kann der Widerruf oder die Verlängerung der Bewährungszeit bei Verstoß gegen eine Zahlungsauflage gem. § 56f Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 56f Abs. 2 StGB nur dann erfolgen, wenn der Proband gröblich oder beharrlich gegen die Auflage verstößt, was Zahlungsfähigkeit voraussetzt. Bei Klärung der finanziellen Situation – auch ab wann gegebenenfalls Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist – kann daher die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis notwendig sein. Auch im Hinblick auf den in § 7 JBeitrO neu angefügten Satz, wonach die Vollstreckungsbehörde die bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken zur Einsichtnahme abrufen kann, erscheint die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis für Zwecke der Strafvollstreckung gerechtfertigt.

 

Rz. 8

Nr. 6 ermöglicht über die bisherigen Fälle hinaus die Einsichtnahme für Eintragungen, die den Schuldner selbst betreffen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass sich der Schuldner über ihn betreffende Eintragungen informieren und gegebenenfalls eine Löschung erwirken kann. Benötigt werden die Angaben, wenn sie der Erreichung des Zwecks dienen; sie brauchen nicht das einzige oder letzte Mittel zur Erreichung des Zwecks zu sein. Satz 1 verlangt wie auch § 915b Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. nicht den Nachweis oder die Glaubhaftmachung des Informationsbedarfs, sondern lediglich dessen Darlegung.

 

Rz. 9

Nr. 7 ermöglicht zum Zwecke der Dienstaufsicht die Einsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind (z. B. der Gerichtsvollzieher gem. § 882c ZPO, Vollstreckungs- Insolvenzgericht).

3 Zweckgebundenheit

 

Rz. 10

Nach § 882f Satz 2 ZPO, § 9 Abs. 1 SchuFV dürfen die erteilten Informationen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. Sie brauchen aber nicht das einzige oder letzte Mittel zur Erreichung des Zwecks zu sein. Sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen, also Privatgläubiger, werden darauf bei der Übermittlung hingewiesen.

4 Registrierungsverfahren

 

Rz. 11

Gemäß § 882h Abs. 3 Satz 3 Nr. 3, 4 ZPO, § 6 Abs. 2 SchuFV wird die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis nur elektronisch registrierten Nutzern gewährt. Dieses Registrierungs...

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