Rz. 15

Abs. 2 regelt, dass in den Fällen, in denen zugunsten des Schuldners gemäß § 51 BMG eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 BMG eingetragen ist, niemand den bzw. die Wohnsitze des Schuldners erfahren darf (vgl. § 882b Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfen insoweit folgerichtig auch keine Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis mehr erteilt werden (§ 882g ZPO). Der Schuldner muss das Bestehen einer solchen Auskunftssperre bzw. des bedingten Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher (Abs. 2 Satz 2) bzw. nach erfolgter Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht (Abs. 2 Satz 3) glaubhaft machen.

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