Rz. 16

Nach den Justizkostengesetzen der Bundesländer wird für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis einheitlich eine Gebühr in Höhe von 4,50 EUR je übermitteltem Datensatz erhoben (vgl. § 882h Abs. 1 Satz 3 ZPO). Da die Gebühr pro Datensatz entsteht, fällt sie mehrfach an, wenn mehrere Eintragungen für einen Schuldner vorliegen. Dementsprechend kann sich die Gebühr für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis auf ein Vielfaches von 4,50 EUR belaufen (BGH, Rpfleger 2017, 100 = NJW 2017, 571).

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