Rz. 2

Die Norm stellt klar, dass die Möglichkeit besteht, auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug zu erlangen (BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 62 = DGVZ 2015, 81 = ZIP 2015, 849 = WM 2015, 983 = NJW-RR 2015, 631). Eine isolierte Bewilligung für zukünftige Abdruckerteilungen sieht die Regelung nicht vor. Liegen die gesetzlichen materiellen Voraussetzungen nach Abs. 2 für den Bezug der Abdrucke vor, so ist die Bewilligung durch die zust. Landesjustizverwaltung zu erteilen. Liegen die Voraussetzungen nach § 882f Abs. 2 ZPO (Auskunfssperre, bedingter Sperrvermerk) vor, dürfen Abdrucke nicht erteilt werden (Abs. 1 Satz 3).

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