Rz. 7

Gem. Abs. 5 dürfen die Kammern die Abdrucke in Listen zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen und solche an ihre Mitglieder auf Antrag weitergeben. Eine Weitergabe an die Mitglieder anderer Kammern scheidet daher aus. Voraussetzung der Weitergabe ist auch hier, dass dem berechtigten Auskunftsinteresse des Listenbeziehers durch Einzelauskünfte nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann (Abs. 2 Nr. 3). Die Bezieher der Listen sind zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet (Abs. 3). Sie dürfen Auskünfte aus diesen Listen an Dritte nur dann weitergeben, wenn sie deren Belange kraft Gesetzes oder Vertrages wahrzunehmen haben – was angesichts der Möglichkeit, einen entsprechenden Vertrag zu schließen, letztlich keine Einschränkung bedeutet. Die Listen sind zu vernichten, sobald sie durch neue ersetzt werden (Abs. 3).

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