Rz. 61a

Aus Zahlungstiteln, die auf DM lauten, kann weiterhin die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Eine "Umschreibung" analog §§ 727 ff. ZPO auf Euro kommt nicht in Betracht. Es würde sowohl am Rechtsschutzinteresse fehlen als auch an einer Anspruchsgrundlage. Gemäß Art. 14 der Euro-Verordnung II gelten nämlich Geldtitel auf DM als auf Euro umgestellt. Die Umrechnung obliegt dem Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan (vgl. § 130 Nr. 4 GVGA). Der Gerichtsvollzieher rechnet mithin unter Anwendung des Umrechnungsfaktors 1 EUR = 1,95583 DM die titulierte Forderung um. Bei der Umrechnung muss der Gerichtsvollzieher die Grundsätze der Euro-Verordnung I beachten. Dies heißt:

Es besteht eine Pflicht zur Verwendung des offiziellen Umrechnungskurses. Insbesondere dürfen um mehrere Stellen gekürzte Kurse (z. B. 1 EUR = 1,96 DM) nicht verwandt werden. Auch umgekehrte Kurse sogenannte inverse Umrechnungskurse (z. B. 1 DM = 0,51129 EUR) sind unstatthaft. Die Verwendung derartiger Umrechnungskurse beinhaltet zwangsläufig eine Rundung und führt so zu Ungenauigkeiten. Die Umrechnung von DM in Euro erfolgt mithin dadurch, dass der Ausgangsbetrag durch den offiziellen Umrechnungskurs zu teilen ist.

Eine DM-Forderung wird in Euro umgerechnet, indem der DM-Betrag durch 1,95583 geteilt wird; z. B. 1.234,56 DM : 1,95583 = 631,2205 EUR. Gemäß Art. 5 Satz 1 der Euro-Verordnung II erfolgt nach der Umrechnung sodann die Rundung auf den nächstliegenden Cent, wobei die so genannte kaufmännische Rundung anzuwenden ist; bis 4 wird abgerundet, ab 5 wird aufgerundet. Der errechnete Betrag ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden; bis 4 wird abgerundet, ab 5 wird aufgerundet. Maßgebend dabei ist ausschließlich die dritte Nachkommastelle; z. B. 35,55 DM: 1,95583 = 18,17642637 EUR = 18,18 EUR.

 

Rz. 61b

Bei mehreren Titeln eines Gläubigers sind diese einzeln und nicht erst die Addition der DM-Beträge umzurechnen und zu runden, weil der jeweils einzelne Geldtitel ab 1. Januar 2002 durch unmittelbar geltendes EG-Recht als auf Euro umgestellt gilt. Erst dann erfolgt eine Addition der einzelnen Euro-Beträge aus den einzelnen Titeln. Es erscheint jedoch vertretbar, hinsichtlich des einzelnen Titels erst dessen Gesamtbetrag und nicht dessen Einzelposten (Hauptforderung, Nebenforderung, Vollstreckungskosten) umzurechnen.

 

Rz. 61c

Der bezogen auf die DM-Forderung titulierte Zinssatz bleibt auch bei der Umrechnung der Hauptforderung in Euro unverändert, z. B. der Gläubiger hat eine zu vollstreckende Forderung 8.383,33 DM nebst 4 % Zinsen seit 1.7.2000. Es wird unterstellt, dass der Gläubiger Hauptforderung und Zinsen bis zum 30.6.2002 geltend machen kann. Der Gerichtsvollzieher rechnet wie folgt um:

8.383,33 DM : 1,95583 = 4.286,328566 EUR = 4.286,33 EUR, 4 % Zinsen aus 4.286,33 EUR = 171,4531426 EUR × 2 Jahre = 342,9062852 = 342,91 EUR. Insgesamt zu vollstreckende Forderung: 4.286,33 EUR + 342,91 EUR = 4.629,24 EUR. Fortan vollstreckt der Gerichtsvollzieher in Euro.

 

Rz. 61d

Bei ausländischen Zahlungstiteln, die auf die jeweilige nationale Währung lauten, gilt, dass zunächst die Vollstreckbarkeit im Inland geschaffen werden muss. Die inländische Vollstreckbarkeit kann durch Vollstreckungsurteil nach § 722 ZPO (vgl. im Einzelnen dort) geschaffen werden. Durch multilaterale und bilaterale Abkommen ist jedoch mit vielen Ländern die Übereinkunft getroffen worden, lediglich durch eine so genannte internationale Vollstreckungsklausel die Vollstreckbarkeit im Inland zu schaffen. Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) regelt die Ausführung dieser Abkommen. Ist die Vollstreckbarkeit im Inland geschaffen worden, muss der Gerichtsvollzieher den ausländischen Titel in inländische Währung umrechnen, und zwar zum Kurswert im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Liegt dem Gerichtsvollzieher jedoch ein Titel des an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaats vor, ist nach dem unwiderruflichen Euro-Umrechnungskurs in Euro umzurechnen.

 

Rz. 61e

Die unwiderruflichen Euro-Umrechnungskurse lauten wie folgt:

 
Land 1 EUR =
Belgien BEF 40,3399
Deutschland DEM 1,95583
Spanien ESP 166,386
Frankreich FRF 6,55957
Irland IEP 0,787564
Italien ITL 1936,27
Luxemburg LUF 40,3399
Niederlande NLG 2,20371
Österreich ATS 13,7603
Portugal PTE 200,482
Finnland FIN 5,94573
Griechenland GRD 340,750

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge