Rz. 64
Durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2014 (BGBl. I 786), ist die Vollstreckung in Familiensachen wie das familienrechtliche Verfahrensrecht aus der ZPO in das FamFG übernommen und mit dem Verfahrens- und Vollstreckungsrecht der FG-Verfahren verbunden worden. Ganz überwiegend wird, mit Sonderregeln im Detail, aber das achte Buch der ZPO für anwendbar erklärt. Danach findet die Vollstreckung in Ehesachen (§ 121 FamFG) und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG, insbesondere Unterhaltssachen) nach den Regeln der ZPO statt (§ 120 Abs. 1 FamFG) mit der Besonderheit, dass die Entscheidung nicht rechtskräftig sein oder für vorläufig vollstreckbar erklärt werden muss (§ 120 Abs. 2 FamFG). Die Vollstreckung sonstiger Entscheidungen, die nicht die Personenherausgabe oder Umgangsregelungen betreffen (§§ 88ff. FamFG) oder von Amts wegen eingeleitet werden (§ 87 FamFG), findet dann nach den Regeln der ZPO statt, wenn es sich um einen Titel handelt, der die Geldforderungs-, Herausgabe-, Handlungs-, Duldungs- bzw. Unterlassungsvollstreckung oder die Abgabe einer Willenserklärung betrifft (§ 95 Abs. 1 FamFG). Dies sind praktisch alle nach der ZPO vollstreckbaren Leistungstitel mit Ausnahme der auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht (§ 889 BGB), wobei Zahlungstitel meist in Familienstreitverfahren ergehen und deshalb der Bestimmung des § 120 FamFG unterliegen.
Lediglich für die verbleibenden Entscheidungen wird nicht auf die Regeln der ZPO verwiesen, sondern es gelten die Sonderregelungen der §§ 86–94 FamFG. Dabei geht es um die Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, deren Vollstreckbarkeit bisher unzulänglich in § 33 FGG a. F. geregelt war. § 35 FamFG betrifft keine Endentscheidungen, sondern Zwischenanordnungen des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit, z. B. nach §§ 358, 404 f. FamFG, § 82 GBO. Die Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen erfolgt nach § 120 FamFG (in Familienstreitverfahren) oder § 95 Abs. 1 FamFG, nicht nach § 86 Abs. 1 FamFG. Schließlich gibt es im FamFG Sondervorschriften gegenüber einzelnen ZPO-Vollstreckungsvorschriften. Auf diese wird im Rahmen der Kommentierung der einzelnen zwangsvollstreckungsrechtlich relevanten Bestimmungen hingewiesen.