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Da – im Regelfall – auch das Verfahren der Zwangsvollstreckung ein sog. Zweiparteienverfahren ist, gelten grundsätzlich auch die Bestimmungen des Ersten Buches der Zivilprozessordnung. Es müssen daher auch die aus dem Erkenntnisverfahren bekannten Sachurteilsvoraussetzungen (Prozessvoraussetzungen) – hier besser: allgemeine Verfahrensvoraussetzungen – vorliegen. Als wichtigste sind zu nennen: die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit (§§ 18 bis 20 GVG), die Parteifähigkeit (§ 50 ZPO), die Prozess- und Postulationsfähigkeit (§§ 50, 51, 78, 79 ZPO) und das allgemeine Rechtsschutzinteresse.

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