Rz. 50

Der Eingriff durch die Zwangsvollstreckung in das grundgesetzlich geschützte Eigentum des Vollstreckungsschuldners darf das notwendige Maß nicht überschreiten. Der Zugriff ist begrenzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot. Der Eigentumseingriff muss immer erforderlich und angemessen sein, um das Verfahrensziel zu erreichen. Zweck und Mittel müssen zueinander in einem vernünftigen Verhältnis stehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge