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Die Wirkungen der Mobiliarvollstreckung werden grundsätzlich an die Pfändung der im Besitz des Schuldners befindlichen Sache(n) durch Besitzergreifung seitens des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan geknüpft. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen (§ 829 ZPO) und andere Vermögensrechte (§ 857 ZPO) fehlt im Gegensatz zur Mobiliarvollstreckung eine äußerlich erkennbare Grundlage dafür, die Zugehörigkeit des gepfändeten Rechts zum Schuldnervermögen zu vermuten. Bei der Zwangsvollstreckung in Vermögensrechte geht es im Wesentlichen darum, ein Verfahren zu organisieren, in dem der Übergang von Rechten des Schuldners auf den Gläubiger bewirkt werden kann. Denn dem Gläubiger soll es ermöglicht werden, die Leistungen zu erlangen, die der (Vollstreckungs-)Schuldner von seinen (Dritt-)Schuldnern verlangen kann. Zwangsläufig treten dabei Probleme des Abtretungsrechts auf: Um die Rechtsdurchsetzung des Gläubigers nicht zu gefährden, gilt es nämlich zu verhindern, dass der Drittschuldner an den Schuldner mit befreiender Wirkung leisten kann. Der Drittschuldner muss also in das Verfahren der Zwangsvollstreckung mit einbezogen werden.

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