[1] § 2 Abs. 3 SGB X sorgt bei Zuständigkeitswechsel für die Nahtlosigkeit der Leistungen und regelt den Erstattungsanspruch zwischen den Leistungsträgern. In Beachtung der Subsidiaritätsklausel des [akt.] § 37 SGB I ist jeweils zu prüfen, ob nicht Sondervorschriften wie z.B. die der Rentenversicherungsträger zur Verfahrensweise bei Zweifeln über die Zuständigkeit anzuwenden sind.

[2] Die Geltendmachung des in § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X geregelten Erstattungsanspruchs liegt im Ermessen der bisher zuständigen Behörde ("auf Anforderung"). Verwaltungsvereinbarungen über die Kostenerstattung sind deshalb zulässig (vgl. auch § 30 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).

[3] Entsprechende Geltung des [korr.] § 102 Abs. 2 SGB X bedeutet, dass die bisherige Behörde die Leistungen erstattet verlangen kann, die sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften (z.B. Satzung oder auch Ermessensrichtlinien) zu erbringen hatte. Für den Fall, dass die Leistungspflicht der zuständig gewordenen Behörde die der bisher zuständigen Behörde hinsichtlich des Umfangs unterschreitet, ist eine Erstattungspflicht des Leistungsempfängers nicht anzunehmen, denn bei den nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X zu erbringenden Leistungen handelt es sich nicht um "vorläufige" Leistungen i.S.d. §§ 42, 43 SGB I, d.h. nicht um Leistungen, die unter dem Vorbehalt der Aufhebung des Leistungsbescheides bzw. der Rückforderung stehen. Deshalb wird in § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X auch nicht auf § 43 Abs. 2 SGB I verwiesen.

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