BSG-Fundstelle

9.11.1989, 11 RAr 39/89

(USK 89102; BSGE 66, 69; SozR 4100 § 104 Nr. 19; Die Beiträge 1990, 183; BR/Meuer AFG § 168)
Sachverhalt
  • Ein-Personen-GmbH mit Fremdgeschäftsführer
  • Alleingesellschafterin als Kontoristin in der GmbH tätig (keine Branchenkenntnisse)
  • wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden

    monatliches Gehalt

Entscheidung Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Urteilstenor/Begründung
  • Ein Alleingesellschafter, der die ihm zustehende beherrschende Rechtsmacht über die GmbH tatsächlich nicht wahrnimmt, steht auch dann nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft, wenn er für diese eine untergeordnete Beschäftigung nach Weisung verrichtet.
  • Zu den tatsächlichen Verhältnissen gehört – unabhängig von ihrer Ausübung – auch die vorhandene Rechtsmacht. Hiernach ist derjenige, der die Rechtsmacht hat, nicht abhängig beschäftigt.

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