BSG-Fundstelle

8.12.1994, 11 RAr 49/94

(USK 9461; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18; NZS 1995, 373; Die Beiträge 1995, 568; BR/Meuer AFG § 168)
Sachverhalt
  • Treuhänder-Komplementär-GmbH (Treuhänder: Alleingesellschafter/alleiniger Geschäftsf ührer der GmbH/einziger Kommanditist der KG)
  • (formale) Alleinvertretungsbefugnis des Treuhänders
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB
  • Anstellungsvertrag
  • monatliches Gehalt
  • umfassende Weisungsbefugnis des Treugebers aufgrund des Treuhandvertrages
  • Treugeber unwiderruflich zur Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschaft bevollmächtigt
Entscheidung Zurückverweisung an das LSG
Urteilstenor/Begründung
  • Bei einem Alleingesellschafter einer GmbH scheidet ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft dann nicht von vornherein aus, wenn er aufgrund eines besonders gestalteten Treuhandverhältnisses an der Ausübung seiner Rechte als Gesellschafter gehindert ist.

    Zur Beurteilung einer abhängigen Beschäftigung sind stets die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, zu denen auch die vorhandene Rechtsmacht gehört.

    Behält sich der Treugeber das Stimmrecht in der Gesellschaft aufgrund einer unwiderruflichen Vollmacht persönlich vor, erscheint es gerechtfertigt, die Gesellschafterstellung nicht nach formal-rechtlichen Kriterien zu bestimmen.

    Der Treuhänder-Gesellschafter-Geschäftsführer steht dann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft, wenn der Treugeber als mittelbarer Gesellschafter dem Treuhänder das Stimmrecht in der Gesellschaft tatsächlich entzogen hat und der Geschäftsführer tatsächlich wie ein Arbeitnehmer in die Gesellschaft eingegliedert ist.

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