BSG-Fundstelle

14.3.2018, B 12 KR 13/17 R

(SozR 4-2400 § 7 Nr. 35; USK 2018-13; Die Beiträge, Beilage 2018, 354-360)
Sachverhalt
  • Gesellschafter-Geschäftsführer (45,6 % Kapitalbeteiligung)
  • weitere Gesellschafter: Bruder (30 % Kapitalbeteiligung), V-GmbH und S-GmbH (jeweils 12 % Kapitalbeteiligung)
  • Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit, bestimmte Beschlüsse mit einer Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen
  • Stimmbindungsabrede, wonach der Bruder nur im Sinne un
  • d nicht gegen den Willen des Gesellschafter-Geschäftsführers abstimmen darf
  • Geschäftsführer-Anstellungsvertrag (monatliche Vergütung, Dienstwagen, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub)
  • unwiderrufliche Option für den Gesellschafter-Geschäftsführer zum Erwerb von Geschäftsanteilen vom Bruder
Entscheidung Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Urteilstenor/Begründung
  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer war als Minderheitsgesellschafter mit 45,6 % der Gesellschaftsanteile nicht in der Lage, seine minderheitsbedingte Weisungsgebundenheit aufzuheben oder abzuschwächen.
  • Die ihm eingeräumte ("unechte") Sperrminorität erstreckte sich ausschließlich auf bestimmte Bereiche und nicht allumfassend auf die gesamte Unternehmenstätigkeit, so dass er nicht jegliche Weisungen durch die Mehrheitsgesellschafter hätte verhindern können.
  • Die mit seinem Bruder getroffene "Stimmbindungsabrede" ist schon unbeachtlich, weil es sich hierbei nicht um eine durch Gesellschaftsvertrag zustande gekommene Vereinbarung handelt.
  • Dasselbe gilt für die unwiderrufliche Option zum Erwerb von Geschäftsanteilen.
  • Maßgebend ist nicht eine "optionale" Stimmführerschaft, sondern die faktisch verteilte Rechtsmacht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge