[1] Die Vorschrift unterscheidet zwischen zwei Personengruppen:

  • Versicherte, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III oder Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes (§ 47 b SGB V) beziehen und
  • Versicherte, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten.

[2] Beide Personengruppen können während der Teilnahme an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur onkologischen Nachsorge, im Ausnahmefall auch während einer Leistung zur Prävention, Übergangsgeld erhalten. Nach § 20 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III haben, nur Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können. Dies gilt analog für Versicherte, die Leistungen nach dem SGB II erhalten.

[3] Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und bei Teilarbeitslosigkeit findet § 21 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung.

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