2.1.1.1.2.1 Arbeitsaufnahme in einem noch nicht abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum
Sofern bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vierwöchiger Dauer noch nicht vorliegt, weil das Arbeitsverhältnis erst während eines laufenden Entgeltabrechnungszeitraums aufgenommen wurde, ist grundsätzlich das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Tage vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit/Leistung erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Regelentgeltes zugrunde zu legen.
Beispiel 6:
Aufnahme der Beschäftigung |
1.3. |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung |
15.3. |
monatliche Entgeltabrechnung |
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat |
Lösung: |
Bemessungszeitraum ist die Zeit vom 1.3. bis 14.3. Für die Berechnung des Regelentgeltes ist das laufende Arbeitsentgelt vom 1.3. bis 14.3. zugrunde zu legen. |
2.1.1.1.2.2 Arbeitsaufnahme in einem abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, aber weniger als vier Wochen Entgeltbezug
Liegt bei Beginn der Entgeltabrechnungszeitraum/Leistung ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn für weniger als vier Wochen Entgelt bezogen wurde.
Beispiel 7:
Aufnahme der Beschäftigung |
16.1. |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung |
10.2. |
monatliche Entgeltabrechnung |
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat |
Entgeltabrechnung am 5. des folgenden Monats, |
demnach Entgeltabrechnung für Januar am |
5.2. |
Lösung: |
Bemessungszeitraum ist der Monat Januar. Für die Berechnung des Regelentgeltes ist das Arbeitsentgelt vom 16.1. bis 31.1. zugrunde zu legen. |
2.1.1.1.2.3 Erneute Arbeitsunfähigkeit/Leistung in einem abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, aber weniger als vier Wochen Entgeltbezug
[1] Liegt zwischen der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit/Leistung ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn für weniger als vier Wochen Entgelt bezogen wurde.
Beispiel 8:
Ende der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit |
24.1. |
Wiederaufnahme der Beschäftigung |
25.1. |
Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit/Leistung |
25.2. |
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat |
Entgeltabrechnung am 5. des folgenden Monats, |
demnach Entgeltabrechnung für Januar am |
5.2. |
Lösung: |
Bemessungszeitraum ist der Januar. Für die Berechnung des Regelentgeltes ist das im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit/Leistung erzielte laufende Arbeitsentgelt, hier also das im Monat Januar (vom 25.1. bis 31.1.) erzielte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Sofern der Arbeitgeber vom 1.1. bis 24.1. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle geleistet hat, ist auch das für diese Zeit gezahlte Arbeitsentgelt zu 100 % bei der Ermittlung des Regelentgeltes zu berücksichtigen. |
[2] Liegt zwischen der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit/Leistung kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist das Regelentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu ermitteln.
Beispiel 9:
Vorangegangene Arbeitsunfähigkeit |
10.1. bis 24.1. |
Entgeltabrechnungszeitraum für die Arbeitsunfähigkeit |
Dezember |
Wiederaufnahme der Beschäftigung |
25.1. |
Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit/Leistung |
4.2. |
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat |
Entgeltabrechnung am 5. des folgenden Monats, |
demnach Entgeltabrechnung für Januar am |
5.2. |
Lösung: |
|
Bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit/Leistung am 4.2. war der Monat Januar noch nicht abgerechnet. Für die Berechnung des Regelentgeltes ist deshalb das im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit/Leistung (4.2.) erzielte laufende Arbeitsentgelt, hier also das im Monat Dezember erzielte Arbeitsentgelt, zugrunde zu legen. |
2.1.1.1.2.4 Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses
[1] Wesentliche Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel bei Übergang von Vollzeitarbeit zur Teilzeitarbeit, bei Arbeitsplatzumsetzungen oder bei Beendigung des Probearbeitsverhältnisses) sind dann zu berücksichtigen, wenn sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit/Leistung wirksam geworden sind. Daraus folgt, dass ein im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzieltes Arbeitsentgelt für die Höhe des maßgebenden Regelentgeltes bestimmend bleibt, wenn zum Beispiel der Versicherte in diesem Entgeltabrechnungszeitraum nur Ausbildungsvergütung bezogen hat und während der Arbeitsunfähigkeit/Leistung vom Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis (zum Beispiel als Geselle, Gehilfe) übertritt.
[2] Andere Entgelterhöhungen (zum Beispiel aufgrund von Tarifverträgen) sind nicht als wesentliche Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses anzusehen (vergleiche jedoch Ausführungen unter Ziffer 2.1.1.2.1).
Beispiel 10:
Ende der Vollzeitbeschäftigung |
31.8. |
monatliches Arbeitsentgelt (brutto) |
2.100 EUR |
Teilzeitbeschäftigung ab |
1.9. |
monatliches Arbeitsentgelt (brutto) |
1.200 EUR |
Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit |
23.9. |
Lösung: |
Bemessungszeitraum ist der Monat August (1.8. bis 31.8.). In diesem Kalendermonat wurde Entgelt aus der Vollzeitbeschäftigung erzielt. Da die Teilzeitbeschäftigung bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung begonnen hat, ist als Bemessungsentgelt daher... |