2.1.1.4.1 Vereinbarte Arbeitszeit
[1] Für die Regelentgeltberechnung kommt es allein auf die "sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden" an. Sie ergeben sich im Einzelfall aus der Betriebsvereinbarung; für den Betrieb, für Betriebsteile, für Gruppen von Arbeitnehmern oder für einzelne Arbeitnehmer erfolgt die Festlegung also auf Betriebsebene. Aufgrund dieser betrieblichen Festlegung hat mithin jeder Arbeitnehmer "seine" regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit; diese Arbeitszeit bildet die sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB IX.
[2] Wird die Wochenarbeitszeit verteilt, so ändert sich dadurch die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht.
[3] Im Baugewerbe ist zum Beispiel eine Arbeitszeitregelung für vollbeschäftigte Arbeitnehmer getroffen worden. Gemäß § 3 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr 40 Stunden. In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit). Bei der Übergangsgeldberechnung durch die gesetzliche Rentenversicherung ist bei Arbeitnehmern im Baugewerbe die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Mittelwert) von 40 Stunden zugrunde zu legen.
[4] Arbeitszeitänderungen, die am Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit/Leistung oder später eintreten, haben auf die Regelentgeltberechnung keinen Einfluss. Das Regelentgelt ist in diesen Fällen nach den Verhältnissen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung zu berechnen.
[5] Bei Arbeitszeitänderungen, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung eingetreten sind, ist grundsätzlich von der neuen Arbeitszeit auszugehen. Der ermittelte Stundenlohn ist dann mit der neuen wöchentlichen Arbeitszeit zu multiplizieren.
[6] Handelt es sich jedoch um eine Arbeitszeitverkürzung mit Entgeltausgleich, bleibt die Änderung der Arbeitszeit unberücksichtigt, wenn sie erst nach Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes vorgenommen wurde. Ist die Änderung bereits während des Entgeltabrechnungszeitraumes eingetreten, so sind die neuen Berechnungsfaktoren zugrunde zu legen.
2.1.1.4.2 Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
[1] Weicht die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig von der vereinbarten Arbeitszeit ab oder ist keine bestimmte Arbeitszeit vereinbart, ist die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden aus der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse zu ermitteln. Hierfür wird aus den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der letzten drei Monate oder der letzten 13 Wochen (Ausgangszeitraum) der wöchentliche Durchschnitt festgestellt. Die sich daraus ergebende Zahl sind "die sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden".
Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit = |
Arbeitsstunden in den letzten 3 Monaten oder 13 Wochen 13 |
Beispiel 14:
Ausgangszeitraum
April |
108,5 Stunden |
Mai |
127,8 Stunden |
Juni |
103,0 Stunden |
insgesamt |
339,3 Stunden : 13 Wochen = 26,1 Stunden |
Lösung: |
Aus der tatsächlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 26,1 Stunden betragen hat. |
[2] Enthält der Zeitraum der letzten drei Monate (13 Wochen = 91 Tage) unbezahlte Fehltage (wie zum Beispiel Krankengeldbezugszeiten, unbezahlter Urlaub), ist die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden wie folgt vorzunehmen:
Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit = |
Arbeitsstunden in den letzten 3 Monaten oder 13 Wochen x 7 91 abzüglich Fehltage |
Beispiel 15:
Ausgangszeitraum |
September |
150,0 Stunden |
|
Oktober |
150,0 Stunden |
(in diesem Zeitraum liegen 31 Kalendertage als Fehltage) |
November |
112,0 Stunden |
insgesamt |
412,0 Stunden |
|
412,0 Stunden x 7 Tage = 2884,0 Stunden : 60 Tage (91 – 31) = 48,06666 = 48,0667 Arbeitsstunden |
Lösung: |
Im Ausgangszeitraum sind durchschnittlich 48,0667 Arbeitsstunden je Woche geleistet worden. |
2.1.1.4.3 Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden /Feststellung der Regelmäßigkeit
[1] Zu den "regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden" i.S.d. § 67 Abs. 1 SGB IX gehören auch Mehrarbeitsstunden, sofern während der letzten abgerechneten drei Monate oder 13 Wochen regelmäßig Mehrarbeitsstunden vergütet worden sind. Ob der Versicherte ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit/Leistung auch weiterhin Mehrarbeit verrichtet hätte, ist unerheblich. Die Mehrarbeitsstunden sind somit auch dann zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung geendet hat. Mehrarbeitsstunden liegen nicht vor, soweit sie in Freizeit ausgeglichen werden (zum Beispiel bei Arbeitszeitverlagerung oder Verteilung der Arbeitszeit).
[2] Da das im Wege der Entgeltfortzahlung gezahlte Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der Mehrarbeitsstunden geleistet wird, sind bei der Berechnung des Übergangsgeldes die Mehrarbeitsvergütungen ebenfalls nicht zu berücksichtigen, sofern der Bemessungszeitraum ganz oder teilweise Zeiten der Entgeltfortzah...