[1] Die Regelungen für Transfermaßnahmen und das Transfer-Kurzarbeitergeld ergeben sich aus den §§ 110 bis 111a SGB III.

[2] Ein Ziel des Transfer-Kurzarbeitergeldes ist es, den Wechsel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der bestehenden Beschäftigung bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber in eine neue Beschäftigung bei einem "anderen" Arbeitgeber ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit zu gewährleisten.

[3] Transfer-Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich sowohl betriebsintern als auch extern in einer sogenannten betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit gewährt werden. Die vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden dabei im Rahmen eines neuen Vertrages vom bisherigen Unternehmen in eine Transfergesellschaft überführt.

[4] Die Höhe des Transfer-Kurzarbeitergeldes entspricht der Höhe des Kurzarbeitergeldes. Die Bezugsdauer beträgt längstens zwölf Monate. Es wird in der Regel durch die Transfergesellschaft oder den Betrieb ausgezahlt und auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet.

[5] Der Wechsel in eine Transfergesellschaft ist dem Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses gleichzusetzen.

[6] Sofern Versicherte nach dem Übergang in die Transfergesellschaft eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nehmen oder gegebenenfalls vorher noch arbeitsunfähig erkrankt sind, bevor ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vorliegt, ist entsprechend Ziffer 2.1.1.1.2. (Besonderheiten) zu verfahren.

[7] Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld aus dem Transfer-Kurzarbeitergeld und dem gegebenenfalls tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt ist aus folgenden Faktoren zu ermitteln:

  • Soll-Entgelt (brutto)
  • Soll-Entgelt (netto)
  • Transfer-Kurzarbeitergeld
  • Ist-Entgelt (brutto)
  • Ist-Entgelt (netto)
  • Aufstockungsbetrag

[8] Da es während des Bezugs von Transfer-Kurzarbeitergeld in den meisten Fällen an einem entsprechenden Regelentgelt im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB IX fehlt, wird es aus leistungsrechtlicher Sicht als sachgemäß und zulässig angesehen, das Übergangsgeld stets aus dem in dem jeweiligen Bemessungszeitraum erzielten Transfer-Kurzarbeitergeld zuzüglich des gegebenenfalls erzielten Nettoarbeitsentgeltes und eines vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbetrages zu berechnen.

Beispiel 27:

Kurzarbeit "Null", keine Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum
Bemessungsgrundlagen für das Übergangsgeld im Bemessungszeitraum: März 2018
Soll-Entgelt brutto: 2.500,00 EUR
Soll-Entgelt netto: 1.700,00 EUR
Transfer-Kurzarbeitergeld: 1.261,61 EUR
Ist-Entgelt brutto: 0,00 EUR
Ist-Entgelt netto: 0,00 EUR
Aufstockungsbetrag: 400,00 EUR
Lösung:
Kalendertägliches Regelentgelt für das Übergangsgeld aus dem
Soll-Entgelt brutto: 2.500,00 EUR : 30 Tage = 83,33 EUR
Es gilt die tägliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, die nicht überschritten wird (§ 67 Abs. 4 SGB IX und § 159 SGB VI).
kalendertägliche Berechnungsgrundlage (80 % von 83,33 EUR): 66,66 EUR
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt:  
Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt, berechnet aus
Transfer-Kurzarbeitergeld: 1.261,61 EUR
Ist-Entgelt netto: 0,00 EUR
Aufstockungsbetrag: 400,00 EUR
Summe: 1.661,61 EUR
  : 30 Tage
= 55,39 EUR
Der niedrigere Betrag in Höhe von 55,39 EUR ist daher Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld.

Beispiel 28:

Kurzarbeit mit Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum
Bemessungsgrundlagen für das Übergangsgeld im Bemessungszeitraum: März 2018
Soll-Entgelt brutto: 2.500,00 EUR
Soll-Entgelt netto: 1.700,00 EUR
Transfer-Kurzarbeitergeld: 838,17 EUR
Ist-Entgelt brutto: 800,00 EUR
Ist-Entgelt netto: 600,00 EUR
Aufstockungsbetrag: 400,00 EUR
Lösung:
Kalendertägliches Regelentgelt für das Übergangsgeld aus dem
Soll-Entgelt brutto: 2.500,00 EUR : 30 Tage = 83,33 EUR
Es gilt die tägliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, die nicht überschritten wird (§ 67 Abs. 4 SGB IX und § 159 SGB VI).
kalendertägliche Berechnungsgrundlage (80 % von 83,33 EUR): 66,66 EUR
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt:  
Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt, berechnet aus
Transfer-Kurzarbeitergeld: 838,17 EUR
Ist-Entgelt netto: 600,00 EUR
Aufstockungsbetrag: 400,00 EUR
Summe: 1.838,17 EUR
  : 30 Tage
= 61,27 EUR
Der niedrigere Betrag in Höhe von 61,27 EUR ist daher Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld.

Beispiel 29:

Kurzarbeit mit Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum und Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten
Bemessungsgrundlagen für das Übergangsgeld im Bemessungszeitraum: März 2018
Soll-Entgelt brutto: 2.500,00 EUR
Soll-Entgelt netto: 1.700,00 EUR
Transfer-Kurzarbeitergeld: 838,17 EUR
Ist-Entgelt brutto: 800,00 EUR
Ist-Entgelt netto: 600,00 EUR
Aufstockungsbetrag: 400,00 EUR
Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten: 1.200,00 EUR
Lösung:
Kalendertägliches Regelentgelt für das Übergangsgeld aus laufendem
Arbeitsentgelt: 2.500,00 EUR : 30 Tage = 83,33 EUR
Hinzurechnungsbetrag (brutto): 1.200,00 EUR : 36...

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