3.1 Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wirkt sich auf die Höhe des Übergangsgeldes nicht aus
[1] Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Verletztenrenten sind nur dann auf das Übergangsgeld anzurechnen, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat.
[2] Eine Anrechnung hat zu erfolgen, wenn das Übergangsgeld aus einem noch unverminderten Entgelt vor dem Leistungsfall zu berechnen ist. Wird das Übergangsgeld nach einem Entgelt aus einem Bemessungszeitraum nach dem Leistungsfall berechnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits auf die Entgelthöhe und damit auf die Höhe des Übergangsgeldes ausgewirkt hat.
Beispiel 3:
Arbeitsunfähig ab |
13.02.2018 |
Erwerbsminderungsrente ab |
01.09.2018 |
Leistungsfall |
13.02.2018 |
Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab |
11.10.2018 |
Bemessungszeitraum (vor Arbeitsunfähigkeit) für das Übergangsgeld ist der Januar 2018
Lösung:
Auf das aus dem Bemessungszeitraum Januar 2018 berechnete Übergangsgeld ist die Erwerbsminderungsrente anzurechnen.
3.1.1 Übergangsgeldberechnung für freiwillig Versicherte und pflichtversicherte Selbstständige (§ 21 Abs. 2 SGB VI)
[1] Bei einer Übergangsgeldberechnung gemäß § 21 Abs. 2 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet, wenn der Bemessungszeitraum (das letzte Kalenderjahr vor dem Beginn der Leistung) vollständig vor dem Leistungsfall liegt.
[2] Liegt der Leistungsfall im für die Übergangsgeldberechnung maßgebenden Bemessungszeitraum, erfolgt keine Anrechnung, da sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit – zumindest teilweise – auf die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld auswirkt.
Beipiel 4:
Leistungsfall |
01.08.2017 |
Leistungen zur Teilhabe ab |
08.02.2017 |
Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung wurden monatlich für die Zeit vom 01.01. - 31.12.2017 entrichtet. Es steht Übergangsgeld nach § 21 Abs. 2 SGB VI zu.
Lösung:
Eine Anrechnung der Erwerbsminderungsrente erfolgt nicht.
3.1.2 Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Wurde das Übergangsgeld anlässlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 68 Satz 1 Nr. 3 SGB IX auf der Grundlage des tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts berechnet, ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX anzurechnen.
Beipiel 5:
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ab |
05.07.2018 |
Arbeitsentgelt bis |
30.11.2014 |
Berechnungsgrundlage (§ 68 SGB IX) |
46,02 EUR tgl. |
Übergangsgeld 75 % |
34,52 EUR tgl. |
Leistungsfall |
15.12.2014 |
Erwerbsminderungsrente ab |
01.01.2015 |
Von zzt. 613,50 EUR mtl. = |
20,45 EUR tgl. |
Lösung:
Das Übergangsgeld ist gemäß § 68 Satz 1 Nr. 3 SGB IX aus dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt zu berechnen, da der letzte Tag des Bemessungszeitraumes (30.11.2014) bei Beginn der Leistungen länger als 3 Jahre zurückliegt. Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX auf das Übergangsgeld anzurechnen, da sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ausgewirkt hat.
Berechnungsgrundlage |
46,02 EUR tgl. |
Übergangsgeldhöhe 75 % |
34,52 EUR tgl. |
abzgl. Rente = |
20,45 EUR tgl. |
Übergangsgeld |
14,07 EUR tgl. |
Beipiel 6:
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ab |
05.07.2018 |
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Arbeitsentgelt bis |
31.08.2015 |
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Berechnungsgrundlage (§ 68 SGB IX) |
46,02 EUR |
tgl. |
Berechnungsgrundlage (§§ 66, 67 SGB IX) |
39,68 EUR |
tgl. |
a) |
Erwerbsminderungsrente ab |
01.01.2016 |
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Leistungsfall |
15.12.2015 |
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b) |
Erwerbsminderungsrente ab |
01.01.2012 |
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Leistungsfall |
15.12.2011 |
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Lösung:
Das Ende des Bemessungszeitraumes liegt bei Beginn der Leistungen nicht länger als 3 Jahre zurück, so dass sowohl eine Übergangsgeldberechnung gemäß § 68 SGB IX als auch eine Vergleichsberechnung nach §§ 66, 67 SGB IX zu erfolgen hat.
Zu a) |
Bei der Berechnung ist § 72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX anzuwenden (Anrechnung der Rente auf das Übergangsgeld), da dem Übergangsgeld ein vor dem Leistungsfall erzieltes Arbeitsentgelt zugrunde liegt, d. h. die Minderung der Erwerbsfähigkeit hat sich nicht auf die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ausgewirkt. |
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Für die Vergleichsberechnung ist das jeweilige Übergangsgeld maßgebend. |
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Damit ergibt sich folgende Berechnung: |
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Berechnungsgrundlage nach § 468 SGB IX |
46,02 EUR |
tgl. |
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hiervon 75 % |
34,52 EUR |
tgl. |
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abzgl. Nettorente |
20,45 EUR |
tgl. |
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Übergangsgeld |
14,07 EUR |
tgl. |
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Berechnungsgrundlage nach §§ 66, 67 SGB IX |
39,68 EUR |
tgl. |
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Hiervon 75 % |
29,76 EUR |
tgl. |
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abzgl. Nettorente |
20,45 EUR |
tgl. |
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Übergangsgeld |
9,31 EUR |
tgl. |
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Als Übergangsgeldzahlung kommt der nach § 68 SGB IX unter Anwendung von § 572 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX ermittelte höhere Betrag von 14,07 EUR in Betracht. |
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Zu b) |
Bei der Berechnung ist § 72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX nur auf das nach § 68 SGB IX errechnete Übergangsgeld (aus tariflichem oder ortsüblichem Arbeitsentgelt) anzuwenden. Auf das nach §§ 66, 67 SGB IX berechnete Übergangsgeld (aus Arbeitsentgelt) ist die Erwerbsminderungsrente nicht anzurechnen, da sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits auf diese Berechnungsgrundlage ausgewirkt hat (Entgelt nach Leistungsfall). |
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Berechnungsgrundlage nach § 68 SGB IX |
46,02 EUR |
tgl. |
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Hiervon 75 % |
34,52 EUR |
tgl. |
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abzgl. Nettorente |
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