5.1 Anrechnung der Altersrente
[1] Bezieher von Altersrenten sind nicht generell von Leistungen zur Teilhabe ausgeschlossen (s. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
[2] Eine Anrechnung der Altersrente gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX erfolgt in den Fällen, in denen der Versicherte rückwirkend eine – höhere – Rente wegen Alters erhält.
Beipiel 7:
Altersteilrente 1/3 ab |
01.03. |
Leistung vom |
22.09. bis 12.10. |
Übergangsgeldzahlung ab |
22.09. |
höhere Altersteilrente (geringerer Hinzuverdienst) ab |
01.10. |
Lösung:
Die Altersrente ist ab 01.10. auf das Übergangsgeld anzurechnen.
5.1.1 Ermittlung des Anrechnungsbetrages
[1] Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages sind 2 Fallgruppen zu unterscheiden.
Fallgruppe 1:
[2] Anrechnungsbetrag ist der gesamte Netto-Rentenzahlbetrag, wenn zuvor noch keine Altersteilrente bezogen wurde.
Fallgruppe 2:
[3] Wurde bereits eine Altersteilrente bezogen, ist der Nettodifferenzbetrag zwischen dieser und der höheren Altersrente auf das Übergangsgeld anzurechnen.
Beispiel 8:
Bezug einer Altersteilrente |
|
seit 01.06.2016 |
mtl. 357,90 EUR |
Gleichzeitig erzieltes Nettoarbeitsentgelt |
mtl. 705,58 EUR, |
aus dem ein Übergangsgeld (68 %) berechnet wurde |
tgl. 15,99 EUR |
Beginn der Leistung |
22.02.2018 |
Bemessungszeitraum |
Januar 2018 |
Übergangsgeldzahlung ab |
22.02.2016 |
a) |
Rückwirkende Gewährung einer höheren Altersteilrente ab 01.02.2018 (Antrag nach der Leistung) |
mtl. 715,80 EUR |
b) |
Rückwirkende Gewährung einer Altersvollrente ab 01.02.2018 (Antrag nach der Leistung) |
mtl. 1.073,71 EUR |
Lösung:
In beiden Fällen ist die Altersrente auf das Übergangsgeld anzurechnen. Anrechnungsbetrag ist jeweils die Differenz der beiden monatlichen Altersrenten
Zu a) |
höhere Altersteilrente |
715,80 EUR |
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abzüglich bisheriger mAltersteilrente |
357,90 EUR |
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357,90 EUR |
: 30 = 11,93 EUR tgl. |
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Übergangsgeld |
15,99 EUR |
tgl. |
abzüglich Anrechnungsbetrag |
11,93 EUR |
tgl. |
neuer Übergangsgeldzahlbetrag |
= 4,06 EUR |
tgl. |
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Zu b) |
Altersvollrente |
1.073,71 EUR |
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abzüglich Altersteilrente |
357,90 EUR |
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715,81 EUR |
: 30 = 23,86 EUR tgl. |
Übergangsgeld |
15,99 EUR |
tgl. |
abzüglich Abrechnungsbetrag |
23,86 EUR |
tgl. |
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= 0,00 EUR |
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Es ergibt sich kein Übergangsgeldzahlbetrag.
5.2 Keine Anrechnung der Altersrente
Für Versicherte, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersteilrente beziehen, gelten wesentlich höhere Hinzuverdienstgrenzen als für Bezieher einer Vollrente (siehe § 34 Abs. 3 SGB VI). Bezieher einer Altersteilrente können daher grundsätzlich neben der Rente noch Arbeitseinkünfte rentenunschädlich erzielen, aus denen gegebenenfalls ein Übergangsgeld zu zahlen ist. Kommt es in diesen Fällen zu einer Übergangsgeldzahlung, ist die Altersteilrente nicht auf das Übergangsgeld anzurechnen.
Beipiel 9:
Bezug einer Altersteilrente |
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seit 01.04. |
357,90 EUR mtl. |
Gleichzeitig erzieltes Nettoarbeitsentgelt |
705,58 EUR mtl. |
aus dem ein Übergangsgeld (68 %) |
|
berechnet wurde |
15,99 EUR tgl. |
Beginn der Leistung |
26.07. |
Bemessungszeitraum |
Juni |
Übergangsgeldzahlung ab |
26.07. |
Lösung:
Die Altersrente ist nicht auf das ab 26.07. zu zahlende Übergangsgeld anzurechnen, da eine Berechnung aus Arbeitseinkünften erfolgte, die neben der Altersrente erzielt wurden.