[1] Das aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelte Regelentgelt wird gemäß § 67 Abs. 1 Satz 6 SGB IX um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erhöht, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat (= Hinzurechnungsbetrag). Eine Berücksichtigung später gezahlter Einmalzahlungen scheidet aus. Maßgebend für die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages ist der in der Rentenversicherung beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen.
[2] Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte i.S.d. § 23a SGB IV sind unregelmäßig gezahlte Bezüge, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Hierzu gehören unter anderem Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen und zusätzliche Monatsgehälter, soweit sie Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen.
[3] Für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Berechnung des Übergangsgeldes stellt § 67 Abs. 1 Satz 6 SGB IX nicht ausschließlich auf das aktuelle Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis ab. Mit einbezogen werden auch beitragspflichtige Einmalzahlungen, die bei einem Arbeitgeberwechsel von dem vorangegangenen Arbeitgeber ausgezahlt wurden, soweit sie im Zwölf-Kalendermonatszeitraum liegen. Daraus folgt, dass gegebenenfalls mehrere Arbeitgeber beitragspflichtige Einmalzahlungen zu bescheinigen haben. Aus der Gesamtsumme wird dann der Hinzurechnungsbetrag ermittelt.
[4] Der Hinzurechnungsbetrag beträgt stets 1/360 der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung im Zwölf-Kalendermonatszeitraum bezogenen beitragspflichtigen Einmalzahlungen. Es ist unerheblich, ob die Versicherung oder das Beschäftigungsverhältnis des Versicherten zuvor für volle zwölf Kalendermonate bestanden hat.
[5] Für die Ermittlung der Einmalzahlungen besteht somit ein eigener Bemessungszeitraum. Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 67 Abs. 1 Satz 6 SGB IX die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit. Es handelt sich hierbei um einen festen Zeitraum, ausgehend vom letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum. Es gibt keine Tatbestände, die zur Verlängerung der Jahresfrist führen. Daher ist zum Beispiel auch bei zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit immer von einem Zwölf-Kalendermonatszeitraum auszugehen.
Beispiel 33:
Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung: |
16.4. |
letzter abgerechneter Kalendermonat: |
März |
Lösung: |
|
12-Kalendermonatszeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen: |
1.4.des Vorjahres bis 31.3. |
Beispiel 34:
Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung: |
3.4. |
letzter abgerechneter Kalendermonat: |
Februar |
Lösung: |
|
12-Kalendermonatszeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen: |
1.3. des Vorjahres bis 28.2. |
[6] Beginnt oder endet der abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum, in dem das laufende Arbeitsentgelt erzielt wurde, mitten in einem Monat, bestimmt sich der Zwölf-Kalendermonatszeitraum vom letzten vollständig abgerechneten Kalendermonat.
Beispiel 35:
Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung: |
22.8. |
letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum: |
16.7. bis 15.8. |
Lösung: |
Letzter vollständig abgerechneter Kalendermonat ist der Juli. Daher bestimmt sich der 12-Kalendermonatszeitraum vom August des Vorjahres bis zum Juli. |
[7] Ist die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 21 Abs. 1 SGB VI i.V.m. $§ 60, 67 SGB IX zu ermitteln, ist der Zwölf-Kalendermonatszeitraum rückwirkend, ausgehend vom maßgebenden Bemessungszeitraum in der Drei-Jahresfrist, zu bilden.
Beispiel 36:
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: |
8.6.2017 |
Bezug von Arbeitslosengeld: |
1.3.2015 bis 7.6.2017 |
Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung: |
28.2.2015 |
letzter abgerechneterEntgeltabrechnungszeitraum: |
Februar 2015 |
Lösung: |
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12-Kalendermonatszeitraum: |
1.3.2014 bis 28.2.2015 |
Die Addition des kalendertäglichen Regelentgeltes aus laufendem Arbeitsentgelt und des kalendertäglichen. Hinzurechungsbetrages ergeben das (kumulierte) kalendertägliche Regelentgelt.