[1] Bei der Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt wird das Regelentgelt zunächst auf der Basis des Bruttoarbeitsentgelts ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechnet. Der Betrag des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Reha-Leistung bei demselben Arbeitgeber beitragsfrei umgewandelten laufenden Arbeitsentgelts ist auf einen Kalendertag umzurechnen. Für die Umrechnung auf den Kalendertag wird das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Reha-Leistung beitragsfrei umgewandelte laufende Arbeitsentgelt durch 360 geteilt. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis oder der Vertrag zur privaten Altersvorsorge erst im Laufe der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Reha-Leistung begründet wurde. Der kalendertägliche Umrechnungsbetrag wird vom (vor Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechneten) Regelentgelt abgezogen. Danach erfolgt die Begrenzung auf die tägliche Beitragsbemessungsgrenze.
[2] Für die Berücksichtigung der Entgeltumwandlung beim Nettoentgelt ist ein Verhältniswert analog der Regelung gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages (netto) aus Einmalzahlungen zu bilden.
Beispiel 42:
monatliches Bruttoarbeitsentgelt (Gesamt-Entgelt ohne Kürzung um die Entgeltumwandlung): |
2.000,00 EUR | ||||
monatliches fiktives Nettoarbeitsentgelt (Gesamt-Entgelt ohne Kürzung um die Entgeltumwandlung): |
1.400,00 EUR | ||||
rentenversicherungspflichtige Einmalzahlungen: | 1.000,00 EUR | ||||
jährliche Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt (beitragsfrei) | 500,00 EUR | ||||
Lösung: | |||||
kalendertägliches Regelentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt: | 2.000,00 EUR : 30 Tage = | 66,67 EUR | |||
Hinzurechnungsbetrag (brutto): | 1.000,00 EUR : 360 Tage = | 2,78 EUR | |||
(kumuliertes) kalendertägliches Regelentgelt: | 69,45 EUR | ||||
abzüglich Entgeltumwandlung | 500,00 EUR : 360 Tage = | 1,39 EUR | |||
(kumuliertes) kalendertägliches Regelentgelt (unter Beachtung der täglichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung): |
68,06 EUR | ||||
vorläufige kalendertägliche Berechnungsgrundlage (80 % von 68,06 EUR): | 54,45 EUR | ||||
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt: | 1.400,00 EUR : 30 Tage = | 46,67 EUR | |||
Hinzurechnungsbetrag (netto): | 46,67 EUR : 66,67 EUR = 0,7000 x 2,78 EUR = | 1,95 EUR | |||
kumuliertes kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt: | 48,62 EUR | ||||
abzüglich Entgeltumwandlung: | 46,67 EUR : 66,67 EUR = 0,7000 x 1,39 EUR = | 0,97 EUR | |||
neues kumuliertes kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt: | 47,65 EUR | ||||
kalendertägliche Berechnungsgrundlage: | |||||
= (kumuliertes) kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt (da niedriger als 80 % des (kumulierten) kalendertäglichen Regelentgeltes in Höhe von 54,45 EUR): |
47,65 EUR |
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