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BEGINN-1 |
Zeitraum - Beginn Monat 1 jhjjmmtt |
[1] Das Mutterschaftsgeld wird auf Grundlage des um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts (Nettoarbeitsentgelt) der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG gezahlt.
[2] Ein "abgerechneter" Kalendermonat ist ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber üblicherweise die Entgeltabrechnung abgeschlossen hat; der Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift bei der Arbeitnehmerin spielt keine Rolle.
[3] Ausgangspunkt für die Festsetzung des Berechnungszeitraums von drei Kalendermonaten ist der Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG; da dieser bei Abweichung zwischen voraussichtlichem Entbindungstag und tatsächlicher Entbindung unverändert bleibt, kann sich auch der Berechnungszeitraum von drei Kalendermonaten dadurch nicht verändern.
[4] Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Arbeitnehmerin in jedem der drei Kalendermonate des Berechnungszeitraums ein vollständiges Arbeitsentgelt beanspruchen kann; es genügt, wenn zumindest für einen Teil in jedem der drei Kalendermonate des Berechnungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist. Fehlzeiten infolge AU, unbezahlten Urlaubs usw. sind deshalb hinsichtlich des Berechnungszeitraums von drei Monaten unschädlich.
[5] Zu den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten gehören keine Monate, für die kein Arbeitsentgelt abzurechnen war. Diese Monate sind nicht als abgerechnete Kalendermonate zu betrachten, es sei denn, die Arbeitnehmerin ist der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben. Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate stellen keine Drei-Monats-Frist dar und brauchen deshalb nicht zusammenhängend zu verlaufen.
[6] In diesem Zusammenhang können die nachfolgenden Besonderheiten auftreten, welche Auswirkungen auf die zu meldenden abgerechneten Kalendermonate haben. Nur in diesen Fallgestaltungen kann daher die Angabe nur für Monat 1 oder Monat 1 und 2 möglich sein, weshalb Monat 2 und 3 oder nur Monat 3 in diesen Fällen auch mit "99999999" gemeldet werden können.
Besonderheiten:
1) Beginn einer Beschäftigung
[1] Hat die Beschäftigung erst kurz vor dem Beginn der Schutzfrist begonnen und
- liegen weniger als drei abgerechnete Kalendermonate vor, so ist auf den Zeitraum vom Beginn der Beschäftigung an bis zum Ende des letzten vor Beginn der Schutzfrist abgerechneten Kalendermonats abzustellen.
- liegt ein abgelaufener, aber noch nicht abgerechneter Kalendermonat vor, so ist die Zeit vom Beginn der Beschäftigung an bis zum Ende des abgelaufenen Kalendermonats maßgebend.
- liegt noch kein abgelaufener und abgerechneter Kalendermonat vor, so ist der Zeitraum vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Tage vor Beginn der Schutzfrist zugrunde zu legen.
[2] Der Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis begründet ein neues Beschäftigungsverhältnis, daher ist in diesen Fällen als Beginn der erste Tag des Arbeitsverhältnisses zu melden. Hat die Beschäftigung erst am Tag des Beginns der Schutzfrist oder während der Schutzfrist begonnen, besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Meldung durch den Arbeitgeber erfolgt in diesen Fallgestaltungen außerhalb des DTA EEL (s. Anlage 3 GG).
2) Änderungen im Arbeitsverhältnis
[1] Änderungen der Höhe des Arbeitsentgelts im Berechnungszeitraum – wie z.B. der Wechsel von Teilzeit nach Vollzeit oder eine Gehaltserhöhung -, haben grundsätzlich keine Auswirkung auf den Berechnungszeitraum, sondern nur auf die Höhe des unter 3.11.20 "Nettoarbeitsentgelt Monat 1" zu meldenden Nettoarbeitsentgelts.
[2] Sofern eine Änderung der Höhe des Arbeitsentgelts erst nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird, ist die Änderung der Arbeitsentgelthöhe ab Wirksamkeit zu berücksichtigen. Wurde zuvor durch den Arbeitgeber bereits der DBMU an die Krankenkasse abgegeben, hat der Arbeitgeber die Krankenkasse außerhalb des DTA EEL über die Änderungen zu informieren.
3) Schutzfristbeginn während Elternzeit
[1] Sofern innerhalb einer Elternzeit aufgrund erneuter Schwangerschaft eine neue Schutzfrist beginnt, sind für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Elternzeit zu melden, sofern keine zulässige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, aus der ein höheres Arbeitsentgelt erzielt wird als aus der ursprünglichen Beschäftigung. Dabei ist der Monat, in dem die Schutzfrist der vorhergehenden Schwangerschaft begonnen hat, als abgerechneter Kalendermonat anzurechnen (Ausnahme: Die 1. Schutzfrist begann an 1. eines Monats.). Die Fehlzeit aufgrund des vorhergehenden Schutzfristbeginns ist als entschuldigte Fehlzeit (unter 3.11.18 "Unbezahlte Arbeitsstunden entschuldigt Monat 1" oder 3.11.19 "Unbezahlte Arbeitstage entschuldigt Monat 1") anzugeben.
[2] Wird hingegen eine zulässige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt und ist das erzielte Arbeitsentgelt höher als aus der ursprünglichen Beschäftigung sind die letzten drei abgerechneten Kalendermonate der Teilzei...