[1] Benötigt der Arbeitgeber das Ende der Entgeltersatzleistung vom Sozialversicherungsträger, um eine Überzahlung von Arbeitsentgelt zu vermeiden oder eine Meldung zur Sozialversicherung (z.B. Anmeldung nach einer Unterbrechung oder Abmeldung bei Aussteuerung) erstellen zu können, kann das Ende der Zahlung der Entgeltersatzleistung mit diesem Baustein beim Sozialversicherungsträger abgefordert werden.
[2] Hat der SV-Träger das Ende der Entgeltersatzleistung wegen Ablauf der Leistungsdauer (Aussteuerung) abschließend ermittelt und dem Versicherten dies mitgeteilt, übermittelt der SV-Träger zu diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber den DBEE ohne vorherige Anforderung durch den Arbeitgeber, wenn aktuell ein Beschäftigungsverhältnis besteht.
[3] Eine automatisierte Übermittlung des Endes der Entgeltersatzleistung erfolgt auch durch die Krankenkasse ohne vorherige Anforderung durch den Arbeitgeber, wenn das Mutterschaftsgeld aufgrund eines Verlängerungstatbestandes (3.7.4 "Grund der Beendigung der Entgeltersatzleistung" Grund "06") gezahlt wird. Auch dies gilt ebenfalls nur, wenn bei dem Arbeitgeber aktuell ein Beschäftigungsverhältnis besteht.
3.7.1 Beginn der Entgeltersatzleistung Arbeitgeber
005-012 |
008 |
n |
M |
EEL-ABAG |
Beginn der Entgeltersatzleistung Arbeitgeber jhjjmmtt |
Maßgebend für die Meldung des Arbeitgebers (3.1.18 "Abgabegrund" "42") ist der Tag des Beginns der Entgeltersatzleistung. Bei der Rückmeldung des Sozialversicherungsträgers (3.1.18 "Abgabegrund" "62") ist hier der Wert des Arbeitgebers zu melden. Meldet der SV-Träger den DBEE ohne vorherige Anforderung durch den Arbeitgeber, ist das Feld mit" Grundstellung" zurückzumelden.
3.7.2 Abweichender Beginn der Entgeltersatzleistung beim SV-Träger
013-020 |
008 |
n |
M |
EEL-ABSV |
Beginn der Entgeltersatzleistung SV-Träger jhjjmmtt |
Weicht der dem Sozialversicherungsträger vorliegende Beginn der Entgeltersatzleistung vom dem vom Arbeitgeber gemeldeten Beginn (3.7.1 "Beginn der Entgeltersatzleistung Arbeitgeber") ab, ist hier der Tag des dem Sozialversicherungsträger vorliegenden Beginns der Entgeltersatzleistung anzugeben. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der SV-Träger den DBEE ohne vorherige Anforderung durch den Arbeitgeber übermittelt. Liegt keine Abweichung vor, ist das Feld mit "Grundstellung" zurückzumelden.
3.7.3 Ende der Entgeltersatzleistung
021-028 |
008 |
n |
m |
EEL-ENDE |
Ende der Entgeltersatzleistung jhjjmmtt |
[1] Hier ist durch den Sozialversicherungsträger bei der Rückantwort (3.1.18 "Abgabegrund" "62") der letzte Tag anzugeben, für den die Entgeltersatzleistung gezahlt wurde.
[2] Ist der Bezug der Entgeltersatzleistung noch laufend, ist hier "99999999" zu melden; wurde hingegen keine Entgeltersatzleistung bezogen, ist hier "Grundstellung" zu melden.
3.7.4 Grund der Beendigung der Entgeltersatzleistung
029-030 |
002 |
n |
M |
EEL-ENDE-GRUND |
Grund der Beendigung der Entgeltersatzleistung entsprechend der Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze (Schlüsselzahlen) |
[1] Angabe des Grundes der Beendigung der Entgeltersatzleistung; hierbei ist zu beachten, dass immer das Ende der Entgeltersatzleistung und nicht das der ggf. vorliegenden Arbeitsunfähigkeit oder Freistellung zu übermitteln ist. Die Angaben dienen als Hinweis/Anhaltspunkt für den Arbeitgeber, um die entsprechenden Fehlzeiten (Abwesenheiten) erfassen und damit die notwendige Meldung im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens absetzen zu können. Als Gründe für die Beendigung einer Entgeltersatzleistung können gem. Anlage 2 der "Gemeinsame(n) Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen (§ 107 SGB IV)" folgende Schlüsselzahlen übermittelt werden:
01 = kein Leistungsbezug
02 = laufender Leistungsbezug
03 = Ende des Leistungsbezuges
04 = Ende wegen Bezug einer Erwerbsminderungsrente
05 = Ende wegen Ablauf der Leistungsdauer (Aussteuerung)
06 = Ende Mutterschaftsgeld bei Vorliegen eines Verlängerungstatbestandes
99 = Sonstiges Ende (z.B. wegen fehlender Mitwirkung, Wechsel der Krankenkasse)
[2] Die Übermittlung des Kennzeichens "02" durch den SV-Träger stellt eine Zwischennachricht dar. Endet die Entgeltersatzleistung, wird durch den SV-Träger ohne erneute Anforderung durch den Arbeitgeber ein neuer Datensatz mit aktualisiertem Kennzeichen und aktualisierten Angaben unter 3.7.3 "Ende der Entgeltersatzleistung" übermittelt.
[3] Unter Ende des Leistungsbezuges Grund "03" werden alle "normalen" Beendigungen verstanden; diese sind z.B. Arbeitsfähigkeit bei Kranken-, Übergangs- und Verletztengeld, Gesundung des Kindes bei Kinderkranken- oder -verletztengeld oder Ende der Schutzfrist bei Mutterschaftsgeld.
[4] Die Krankenkasse kennzeichnet durch die Angabe des Grundes "06", dass sich das Ende des Mutterschaftsgeldes aufgrund einer Mehrlings- oder Frühgeburt oder der Geburt eines Kindes, bei welchem vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird, von 8 auf 12 Wochen (Schutzfrist) nach der Geburt verlängert. Hierbei ist zu beachten, dass der Zeitraum sich weiter verlängern kann, wenn die Schutzfrist vor der Entbindung (6 Wochen) aufgrund einer vorzeitigen Geburt nicht vollständig in Anspruch genommen werden konnte. Zeiträume...