021-028 008 n M EAZ-BEGINN 1

Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeit-raum (ein Kalendermonat / mind. 4 Wochen) vor Beginn der AU/med. Leist./LTA Zeitraum 1 Beginn

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[1] Die Entgeltersatzleistungen werden auf Grundlage eines Regelentgelts ermittelt. Ausgangsbasis für die Berechnung des Regelentgelts bildet das Arbeitsentgelt aus dem letzten vor Beginn der AU

- abgerechneten,

- abgelaufenen und

- mindestens 4 Wochen umfassenden Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum).

[2] Liegt vor dem Beginn einer med. Leist. bzw. LTA keine AU, ist auf den letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Maßnahme abzustellen.

[3] Als" abgerechneter" Entgeltabrechnungszeitraum gilt ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat; der Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift beim Arbeitnehmer spielt keine Rolle. Der Abrechnungszeitraum ist auch dann zu melden, wenn darin Zeiten ohne Arbeitsentgelt (z.B. AU, Mutterschutzfristen, unbezahlter Urlaub, angeordnete Quarantäne nach dem IfSG bzw. Entschädigung für Sorgeberechtigte nach § 56 Abs. 1a IfSG) enthalten sind; es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist.

Besonderheiten:

Beginn einer Beschäftigung

[1] Hat die Beschäftigung erst kurz vor dem Beginn der AU/med. Leist. bzw. LTA begonnen und liegt deshalb

  • ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn er noch keine 4 Wochen umfasst. Hierbei dürfen ausschließlich Zeiträume vor Beginn der AU/med. Leist. bzw. LTA gemeldet werden. Umfasst der abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum auch Zeiträume nach dem Eintritt der AU/med. Leist. bzw. LTA, dürfen diese bei der Meldung nicht berücksichtigt werden. In diesen Fällen ist das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Tage vor Eintritt der AU/med. Leist. bzw. LTA erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen.
  • kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, ist grundsätzlich das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Tage vor Eintritt der AU/med. Leist. bzw. LTA erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen.
  • ein abgelaufener, aber noch nicht abgerechneter Abrechnungszeitraum vor, so ist die Zeit vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes maßgebend.
  • ein abgerechneter, aber noch nicht abgelaufener Abrechnungszeitraum vor, so ist die Zeit vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ende des Abrechnungszeitraums zu bescheinigen.

[2] Ist die AU bereits am ersten Tag der Beschäftigung eingetreten, muss grundsätzlich durch die Krankenkasse bei 3.1.18 "Abgabegrund" = "01" geprüft werden, ob ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung gegeben ist. Besteht ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung, ist die Übermittlung der Verdienstangaben auf Anforderung durch die Krankenkasse vom Arbeitgeber vorzunehmen. Die Meldung durch den Arbeitgeber erfolgt außerhalb des DTA EEL (s. Anlage 3 GG).

Elternzeit

Fällt der Beginn einer AU/med. Leist. bzw. LTA in die Zeit

  • nach dem Ende der Elternzeit, bevor ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4 Wochen vorliegt, ist zu verfahren, als wenn ein neues Beschäftigungsverhältnis vorliegt. (Ausnahme: AU am ersten Tag nach der Elternzeit – hierzu siehe zweiten Spiegelstrich)
  • der Elternzeit bzw. am ersten Tag nach der Elternzeit, so ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum mit Arbeitsentgelt vor Beginn der Elternzeit maßgebend.

Änderungen im Beschäftigungsverhältnis

[1] Änderungen im Beschäftigungsverhältnis – wie der Wechsel von Teilzeit nach Vollzeit - zwischen letztem Entgeltabrechnungszeitraum und Beginn der AU, bewirken keine Änderung des Bemessungszeitraums.

[2] Der Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis begründet ein neues Beschäftigungsverhältnis, daher ist in diesen Fällen als Beginn der erste Tag des Arbeitsverhältnisses zu melden.

Aufeinanderfolgen verschiedener Entgeltersatzleistungen

Hat ein Arbeitnehmer eine Entgeltersatzleistung bezogen und folgt direkt im Anschluss eine weitere Entgeltersatzleistung, so ist nach § 69 SGB IX von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auch für die weitere Entgeltersatzleistung auszugehen. Wann durch den Arbeitgeber eine entsprechende Entgeltmeldung vorzunehmen ist, kann der Anlage 3 der Verfahrensbeschreibung entnommen werden.

Bezug von KUG/ Saison-KUG/ Transfer-KUG

Wird für das Unternehmen KUG gewährt (3.4.9 "KUG/Saison-KUG/Transfer-KUG" > "0"), ist hier nach folgenden Fallgestaltungen zu unterscheiden:

1.) Eintritt einer AU während des KUG-/ Saison-KUG- oder Transfer-KUG-Bezugs

[1] Tritt während des tatsächlichen Bezugs von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld die AU ein bzw. beginnt die med. Leist. oder die LTA, ist hier der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Eintritt des Arbeitsausfalls aufgrund der Kurzarbeit, demnac...

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