037-044 008 n

M

BRUTTO-1
 

Zeitraum 1 SV-Bruttoarbeitsentgelt

Betrag mit 2 Nachkommastellen

[1] Hier ist das im letzten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte laufende beitragspflichtige Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der Besonderheiten von Entgeltumwandlung und des Übergangsbereiches nach § 20 SGB IV zu bescheinigen.

[2] Liegt eine der unter 3.5.3 "Beginn letzter Entgeltabrechnungszeitraum vor AU/med. Leist./LTA - Zeitraum 1" genannten Besonderheiten bezüglich des Beginns der Beschäftigung bzw. der Elternzeit vor, ist hier nur das im zu bescheinigenden Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt zu bescheinigen. Hierfür ist - sofern erforderlich - das Arbeitsentgelt zu schätzen. Ausgangspunkt für die Schätzung sind dabei in erster Linie die von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen und praktizierten Vereinbarungen über die Höhe des Arbeitsentgelts. Liegt ein vereinbartes Monatsgehalt vor, ist dieses der Berechnung des Regelentgelts zu Grunde zu legen, da grundsätzlich von einer hinreichenden Aussagekraft auszugehen ist. Liegen auch variable Lohnbestandteile vor, welche aufgrund von individuellen Vereinbarungen voraussichtlich regelmäßig geleistet werden, sind diese bei der Schätzung entsprechend zu berücksichtigen. Sofern hierfür eine Aufteilung des im Entgeltabrechnung erzielten Arbeitsentgelts erforderlich ist, hat dies in Relation zu den Kalendertagen ohne Unterbrechungen (zu meldendes Arbeitsentgelt = tatsächliches Arbeitsentgelt / Kalendertage ohne Unterbrechungen * Kalendertage vor Beginn der AU/ med. Leist. bzw. LTA) zu erfolgen. Hierdurch soll dem zuständigen SV-Träger ermöglicht werden, das für diesen Zeitraum übermittelte Entgelt auf einen Monatswert als Berechnungsgrundlage hochrechnen zu können. Tage des Entgeltabrechnungszeitraums vor dem Beginn der Beschäftigung oder vor dem Ende der Elternzeit sind wie Unterbrechungen zu werten; diese Tage bleiben unberücksichtigt. Gleichermaßen sind während der Elternzeit erzielte Arbeitsentgelte zu berücksichtigen. Ist die AU bereits am ersten Tag der Beschäftigung eingetreten und der SV-Träger hat die Verdienstangaben angefordert, weil ein Entgeltersatzleistungsanspruch besteht, ist das fiktiv ermittelte monatliche Arbeitsentgelt außerhalb des DTA EEL (s. Anlage 3 GG) zu übermitteln.

Im Einzelnen gilt folgendes:

[1] Was zum sozialversicherungsrechtlichen Verdienstbegriff "Arbeitsentgelt" gehört, ergibt sich grundsätzlich aus § 14 SGB IV sowie der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung). Grundsätzlich definiert § 14 Abs. 1 SGB IV Arbeitsentgelt als alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

[2] Zum Bruttoarbeitsentgelt in diesem Sinne gehören alle steuer- und damit beitragspflichtigen Bezüge für Arbeitsleistungen und Entgeltfortzahlung im gemeldeten Zeitraum. Dazu zählt auch der Lohnausgleich im Gerüstbaugewerbe und steuerfreie, aber beitragspflichtige Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (siehe 3.10.4 "Lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge im letzten Entgeltabrechnungszeitraum"). Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, welches während Fehlzeiten (vgl. 3.8 "Datenbaustein DBAW – Abwesenheitszeiten ohne Arbeitsentgelt") gezahlt wird (z.B. betrieblicher PKW oder Dienstwohnung während eines Krankengeldbezuges), bleibt unberücksichtigt.

[3] Erfasst werden auch beitragspflichtige Arbeitgeberaufwendungen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, vermögenswirksame Leistungen, Mehrarbeitsvergütungen und freiwillige Zahlungen. Die nach § 37b EStG pauschal versteuerten Sachzuwendungen gehören zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

[4] In der Sozialversicherung erfolgt die Verbeitragung von laufendem Entgelt nach dem Entstehungsprinzip, für die zeitliche Zuordnung ist also die Entstehung des Zahlungsanspruches maßgebend (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Zeitversetzt gezahlte variable Bestandteile des Arbeitsentgelts (z.B. Mehrarbeitsvergütungen) und laufende Provisionen werden demnach berücksichtigt, sofern sie zur Berechnung der Beiträge dem maßgebenden Abrechnungszeitraum zugeordnet worden sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Entgeltbestandteile für die Berechnung der Beiträge aus Vereinfachungsgründen wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt worden sind. Werden die variablen Arbeitsentgeltbestandteile regelmäßig monatlich zeitversetzt ausgezahlt, ist als Bruttoarbeitsentgelt das im Bemessungszeitraum tatsächlich abgerechnete Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Diese - auch im Beitragsrecht angewandte - Vereinfachungsregelung gilt dagegen nicht, wenn die variablen Arbeitsentgeltbestandteile in größeren Zeitabständen als monatlich (z. B. vierteljährlich) oder nur von Fall zu Fall (etwa ...

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