[1] Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit muss sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltersTZG zumindest auf die Zeit bis zu einem Anspruch auf eine Altersrente erstrecken. In Anlehnung an § 5 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 AltersTZG ist dies der Zeitpunkt zu dem

  • eine (ggf. geminderte) Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht das 65. Lebensjahr vollendet wird bzw. vorher eine der Altersrente vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens oder
  • eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art (z.B. eine ausländische Altersrente)

beansprucht werden kann.

[2] Bei Vereinbarungen, nach denen die Altersteilzeitarbeit vor den genannten Zeitpunkten endet, liegt von Beginn an Altersteilzeitarbeit i.S.d. AltersTZG nicht vor. . .

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