[1] Im Rahmen der Altersteilzeitarbeit muss die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden.

[2] Was unter bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu verstehen ist, ist in § 6 Abs. 2 AltersTZG näher bestimmt. Hierbei handelt es sich um die Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war, höchstens im Durchschnitt der letzten 24 Monate. Arbeitszeiten, die über die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus vereinbart wurden, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Mehrarbeitsstunden (vgl. Abschnitt 2.5.2) bleiben hingegen unberücksichtigt.

[3] Zeiten des Entgeltersatzleistungsbezugs, des unbezahlten Urlaubs, des Fortbestands der Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV, der Kurzarbeit oder einer Pflegezeit nach § 3 PflegeZG verlängern den Bemessungszeitraum von 24 Monaten nicht. Sie bleiben aber bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit unberücksichtigt. Dies gilt auch für Zeiten der Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung.

[4] Die für die Altersteilzeitarbeit ermittelte maßgebende wöchentliche Arbeitszeit (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit) ist für die gesamte Altersteilzeitarbeit einzuhalten. Veränderungen dieser Arbeitszeit sind grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt auch bei späteren Erhöhungen der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. u.a. BAG, Urteil vom 11.4.2006, 9 AZR 369/05). Im Rahmen der Arbeitszeitflexibilisierung kann jedoch eine im Rahmen der tarifvertraglichen Änderung erhöhte wöchentliche Arbeitszeit innerhalb der Arbeitsphase durch Freistellungen so abgebaut werden, dass die nach wie vor maßgebende wöchentliche Arbeitszeit nicht verändert wird. Wird die Arbeitszeit durch Tarifvertrag reduziert und ist hiervon auch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfasst, ist eine Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltersTZG für die Altersteilzeitarbeit unschädlich. Gleiches gilt, wenn die Arbeitszeit nach § 8 TzBfG reduziert wird.

[5] Beim Blockmodell darf die Arbeitszeit im Durchschnitt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten. Soweit die Altersteilzeitarbeit Phasen der kontinuierlichen und diskontinuierlichen Verteilung der Arbeitszeit umfasst, gilt dies für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeitarbeit. Auf die Verteilung der Arbeitszeit in einzelnen Phasen der Altersteilzeitarbeit kommt es dabei nicht an. Sofern Altersteilzeitarbeit im Blockmodell im Rahmen des § 2 Abs. 3 AltersTZG über mehr als sechs Jahre vereinbart wird, ist es für die Annahme von Altersteilzeitarbeit im Gesamtzeitraum unter den übrigen Voraussetzungen ausreichend, wenn die Arbeitszeit innerhalb des Gesamtzeitraumes im Durchschnitt eines Zeitraumes von sechs Jahren die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit nicht übersteigt. Dabei ist die zeitliche Lage dieses Zeitraumes im Gesamtzeitraum – unabhängig von einer Förderung nach § 4 AltersTZG – für die Altersteilzeitarbeit unerheblich.

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