2.5.1 Beschäftigung und Vorarbeit

[1] Bei einem Teilzeitmodell liegt während des Gesamtzeitraumes der Altersteilzeitarbeit ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV vor.

[2] Im Blockmodell besteht nur in der Arbeitsphase ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Dies gilt auch, wenn bereits vor Beginn der Altersteilzeitarbeit aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV erwirtschaftete Wertguthaben (vgl. Abschnitt 2.5.3.1) im Rahmen eines Blockmodells für die Verkürzung der Arbeitsphase berücksichtigt werden. Diese Wertguthaben sind für einzelne Kalendermonate der Arbeitsphase in voller Höhe als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Es ist deshalb nicht möglich, die entsprechenden Wertguthaben in einzelnen Kalendermonaten nur anteilig für die Arbeitsphase zu berücksichtigen, um zusätzlich zum Altersteilzeitarbeitsentgelt aus diesem Wertguthaben Zahlungen an den Arbeitnehmer zwecks Erhöhung seiner Einnahmen vorzunehmen. Hingegen besteht keine Verpflichtung, das gesamte Wertguthaben für die Verkürzung der Arbeitsphase einzusetzen.

[3] Während der Freistellungsphase liegt ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a SGB IV vor. Hierfür ist somit erforderlich, dass der Versicherte während der Arbeitsphase – ggf. unter Berücksichtigung von bereits vor Beginn der Altersteilzeitarbeit aufgebautem Wertguthaben – entsprechende Wertguthaben durch Vorarbeit angespart hat.

Beispiel (West) – vereinfachte Darstellung [2023 aktualisiert]

Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit 2.500 EUR
Altersteilzeitarbeit im Blockmodell
Arbeitsphase 1.7.2021 bis 30.6.2023
Freistellungsphase 1.7.2023 bis 30.6.2025
Entgeltguthaben aus Wertguthabenvereinbarung 60.000 EUR
Lösung:
Arbeitsphase

1.7.2021 bis 30.6.2022

(Vorarbeit:
2.500 EUR Arbeitsentgelt und
2.500 EUR Entgeltguthabenbildung)
Arbeitsphase
(ohne tatsächliche Arbeitsleistung)

1.7.2022 bis 30.6.2023

(Entgeltguthaben aus Wertguthabenvereinbarung:
2.500 EUR Arbeitsentgelt und
2.500 EUR Entgeltguthabenbildung)
Freistellungsphase 1.7.2023 bis 30.6.2025

2.5.2 Mehrarbeit

[1] Eine während der Arbeitsphase im Teilzeit- oder Blockmodell beim gleichen Arbeitgeber in nicht nur geringfügigem Umfang geleistete Mehrarbeit (nach tarifrechtlichen oder betrieblichen Bestimmungen als Mehrarbeit definierte Überstunden, die nicht zu einer dauerhaften Erhöhung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit führen) steht der Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne . . . nicht entgegen.

[2] Für das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit ist unerheblich, ob die Mehrarbeit in Arbeitsentgelt vergütet oder in Freizeit ausgeglichen wird. Dies gilt auch für zu beanspruchende Mehrarbeitszuschläge. Die Mehrarbeitsvergütung ist nicht in die Bemessungsgrundlage für die Aufstockungsleistungen einzubeziehen. Das bedeutet, dass hierfür auch kein zusätzliches Wertguthaben bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell zu bilden ist. Gleichwohl ist die Mehrarbeitsvergütung als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zu berücksichtigen.

[3] Mehrarbeit kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht. Ausnahmsweise steht dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit eine unvorhersehbare vorübergehend geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase des Blockmodells jedoch nicht entgegen, sofern dadurch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltersTZG der Charakter der Altersteilzeitarbeit (Halbierung der Arbeitszeit) nicht verändert wird. Die Prüfung, in welchem Umfang in diesen Fällen von einer vorübergehenden geringfügigen Arbeit auszugehen ist, hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Anfragen hierzu sind an die . . . zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten. Entscheidend ist ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass, z.B. wenn eine projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, mit dem in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer zum Abschluss gebracht werden soll. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV kann hier auch nicht hilfsweise herangezogen werden. Eine Dauerarbeitsleistung ist demnach ausgeschlossen. Wird ansonsten eine Arbeitsleistung nicht nur vorübergehend ausgeübt, liegt keine Altersteilzeitarbeit mehr vor, da keine Möglichkeit mehr besteht, diese Arbeitsleistung durch Freizeit auszugleichen.

2.5.3 Verwendung von sonstigen Wertguthaben

2.5.3.1 Wertguthabenaufbau vor der Altersteilzeit

[1] Wertguthaben, die bereits vor Beginn der Altersteilzeitarbeit aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV erwirtschaftet worden sind, können im Rahmen der Altersteilzeitarbeit berücksichtigt werden. Insoweit kann sich beim Teilzeitmodell die regelmäßige Arbeitszeit oder beim Blockmodell die Arbeitsphase während der Altersteilzeitarbeit entsprechend verkürzen. Dies gilt auch für die vom Arbeitgeber zuvor freiwillig vorgenommene Aufstockung dieser Wertguthaben. Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass eine tatsächliche Arbeitsleistung gar nicht mehr erforderlich...

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