[1] Eine während der Arbeitsphase im Teilzeit- oder Blockmodell beim gleichen Arbeitgeber in nicht nur geringfügigem Umfang geleistete Mehrarbeit (nach tarifrechtlichen oder betrieblichen Bestimmungen als Mehrarbeit definierte Überstunden, die nicht zu einer dauerhaften Erhöhung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit führen) steht der Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne . . . nicht entgegen.

[2] Für das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit ist unerheblich, ob die Mehrarbeit in Arbeitsentgelt vergütet oder in Freizeit ausgeglichen wird. Dies gilt auch für zu beanspruchende Mehrarbeitszuschläge. Die Mehrarbeitsvergütung ist nicht in die Bemessungsgrundlage für die Aufstockungsleistungen einzubeziehen. Das bedeutet, dass hierfür auch kein zusätzliches Wertguthaben bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell zu bilden ist. Gleichwohl ist die Mehrarbeitsvergütung als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zu berücksichtigen.

[3] Mehrarbeit kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht. Ausnahmsweise steht dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit eine unvorhersehbare vorübergehend geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase des Blockmodells jedoch nicht entgegen, sofern dadurch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltersTZG der Charakter der Altersteilzeitarbeit (Halbierung der Arbeitszeit) nicht verändert wird. Die Prüfung, in welchem Umfang in diesen Fällen von einer vorübergehenden geringfügigen Arbeit auszugehen ist, hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Anfragen hierzu sind an die . . . zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten. Entscheidend ist ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass, z.B. wenn eine projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, mit dem in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer zum Abschluss gebracht werden soll. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV kann hier auch nicht hilfsweise herangezogen werden. Eine Dauerarbeitsleistung ist demnach ausgeschlossen. Wird ansonsten eine Arbeitsleistung nicht nur vorübergehend ausgeübt, liegt keine Altersteilzeitarbeit mehr vor, da keine Möglichkeit mehr besteht, diese Arbeitsleistung durch Freizeit auszugleichen.

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