Gekürzter Urlaub im Sabbatjahr
Bei der Durchführung eines Sabbatjahres kommen verschieden Modelle in Betracht: Langzeitkonto, Teilzeitmodell oder unbezahlter Urlaub. Im vorliegenden Fall war arbeitsvertraglich eine verblockte Teilzeit vereinbart. Die Arbeitnehmerin baute damit während der aktiven Phase ein Wert- bzw. Zeitguthaben auf, indem sie ihre Stundenanzahl der vereinbarten Teilzeit für einen bestimmten Zeitraum erhöhte. In der passiven Phase erfolgte dann eine völlige Freistellung unter Weiterzahlung der vereinbarten Teilzeitvergütung. Vor Gericht stritten die Parteien insbesondere um den Urlaubsanspruch. Ihre Urlaubstage hätten für die Zeit der Freistellung nicht gekürzt werden dürfen, meinte die Arbeitnehmerin. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburgsah das anders.
Der Fall: Arbeitgeber kürzt Urlaub im Sabbatjahr
Die Arbeitnehmerin ist als Angestellte in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt. Der Arbeitgeber, das Land Berlin-Brandenburg, gewährte ihr vom 1. September 2021 bis 30. September 2022 ein Sabbatical. Dafür arbeitete die Angestellte in der Ansparphase 30 Stunden wöchentlich an fünf Tagen in der Woche. Im Laufe des Jahres 2022 erhielt sie die Mitteilung, dass ihr Urlaubsanspruch, der grundsätzlich 30 Tage beträgt, in der Freistellungsphase um 14 Tage gekürzt werde. Die Arbeitnehmerin hielt die Kürzung für rechtswidrig. Sie brachte vor, dass sie in der sogenannten Ansparphase Mehrarbeit geleistet habe. Zudem handele es sich bei der Freistellungsphase des Sabbaticals nicht um unbezahlten Sonderurlaub, sondern um dienstplanmäßige Freizeit.
Der Arbeitgeber war der Meinung, dass während der Freistellungsphase keine Urlaubsansprüche entstanden seien, da in diesem Zeitraum keine Arbeitspflicht bestanden habe. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsanspruch bei Altersteilzeit im Blockmodell sei auf den Fall zu übertragen. (Lesen Sie hierzu mehr in unserer News: Kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit).
LAG Berlin: Zulässige Urlaubskürzung in Freistellungsphase des Sabbaticals
Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass die anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs rechtens war. Urlaubsrechtlich bestehe für die Zeit der völligen Freistellung kein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Arbeitnehmerin habe während der Freistellungsphase in ihrem Sabbatjahr keinen Anspruch auf Erholungsurlaub, da für diese Zeit keine Arbeitspflicht bestanden habe.
Das Gericht verwies hier auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 2019 zur Altersteilzeit im Blockmodell. Nach dieser erwerben Arbeitnehmer in Altersteilzeit in der Phase ihrer Freistellung keinen Urlaubsanspruch. Dies sei übertragbar auf ein Sabbatical mit verblockter Teilzeit.
Ansparen im Teilzeit-Modell ist keine vergütungspflichtige Mehrarbeit
Das LAG Berlin-Brandenburg stellte zudem fest, dass ein solches Sabbatical nicht zu einer vergütungspflichtigen Mehrarbeit in der Ansparphase führt. Vielmehr vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der gesamten Laufzeit des Sabbaticals in Teilzeit arbeite, wobei in die Ansparphase durch eine höhere Stundenanzahl ein Wertguthaben aufgebaut werde und in der passiven Phase eine völlige Freistellung erfolge.
Hinweis: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.2.2024, Az. 1 Sa 1108/23
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