Darüber hinaus sieht die Rechtsprechung vor, dass der Urlaub anteilig auch für Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs, der Kurzarbeit Null und der Altersteilzeit im Blockmodell gekürzt werden kann.

Denn grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage im Kalenderjahr. Die Vorschrift unterstellt eine an 6 Tagen der Kalenderwoche bestehende Arbeitspflicht und gewährleistet unter dieser Voraussetzung einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen im Kalenderjahr. Ist die Arbeitszeit auf weniger oder mehr als 6 Tage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Diese Umrechnung ist grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch eine der eben genannten Konstellationen suspendieren.

Unbezahlter Sonderurlaub

Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist das bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen. Die Arbeitsvertragsparteien haben ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt. Einem Arbeitnehmer steht deshalb für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Befindet er sich einen Teil des Jahres im unbezahlten Urlaub, müssen die Fehltage bei der Urlaubsberechnung vom Arbeitgeber entsprechend berücksichtigt werden.[1]

Altersteilzeit im Blockmodell

Bei einer Altersteilzeit im Blockmodell ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers, nämlich die Pflicht zur Arbeitsleistung, während der Freistellungsphase suspendiert. Entsprechend ist die Zeit der Freistellungsphase bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs mit "null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.[2]

Kurzarbeit Null

Dem BAG[3] zufolge darf ein Arbeitgeber den Urlaub eines Arbeitnehmers für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um jeweils ein Zwölftel kürzen. Kurzarbeit könne mit Teilzeit gleichgesetzt werden. Die fehlende Arbeitspflicht führe so zur entsprechenden Reduzierung des Urlaubsanspruchs.[4]

Freistellung wegen Nichterfüllung der einrichtungsbezogenen Impflicht

Bei der Berechnung des Jahresurlaubs durften die Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der einrichtungsbezogenen Impflicht[5] von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt hat. Dem BAG zufolge durften standen den betroffenen Arbeitnehmer im entsprechenden Urlaubsjahr nur ein anteiliger Urlaubsanspruch zu.[6]

[4] Mehr zur Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit Null s. Abschn. 6.5.
[5] § 20a IfSG a. F.
[6] BAG, Urteil v. 19.6.2024, 5 AZR 167/23.

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