[1] Zu einer Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit – ohne dass hierbei ein Störfall eintritt – kann es in den folgenden Fällen kommen:
- Zubilligung einer Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung,
- betriebsbedingt notwendige Rückkehr zur Beschäftigung mit bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit in der Arbeits- oder Freistellungsphase; es muss ein sachlicher Grund vorliegen. . .,
- unbezahlter Urlaub und Pflegezeit mit vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 PflegeZG während der Arbeitsphase.
[2] Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Altersteilzeitarbeit liegt nur vor, wenn ein Arbeitnehmer zum begünstigten Personenkreis des § 2 AltersTZG gehört und sein Arbeitgeber nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AltersTZG den steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbetrag und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Da für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 SGB IV der fehlende Anspruch auf Arbeitsentgelt Voraussetzung ist, können aufgrund der fehlenden "Basis-Beiträge" keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltersTZG gezahlt werden. Altersteilzeitarbeit liegt somit während eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 SGB IV aufgrund eines unbezahlten Urlaubs nicht vor. Während der Inanspruchnahme der Pflegezeit mit vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 PflegeZG ist der Fortbestand der Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 SGB IV ohnehin ausgeschlossen.
[3] Aufgrund des in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Monatsprinzips, nach dem ein angebrochener Monat als voller Monat zu berücksichtigen ist, liegt in jedem Monat ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor, in dem dieses Arbeitsverhältnis mindestens an einem Tag bestand. Insoweit liegt keine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit vor, Wertguthaben für eine spätere Freistellung sind zu bilden. Zu einer Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit kommt es somit erst, wenn z.B. ein unbezahlter Urlaub oder Pflegezeit mit vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung mindestens einen vollen Kalendermonat (z.B. 1.3. bis 31.3.) in Anspruch genommen wird; insoweit liegt auch keine Vorarbeit für eine spätere Freistellungsphase vor.
Beispiel [2023 aktualisiert]
Altersteilzeitarbeit |
1.7.2023 bis 30.6.2025 |
Arbeitsphase |
1.7.2023 bis 30.6.2024 |
Freistellungsphase |
1.7.2024 bis 30.6.2025 |
unbezahlter Urlaub |
a) |
2.9.2023 bis 30.10.2023 |
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b) |
2.9.2023 bis 31.10.2023 |
Lösungen: |
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a) |
In den Monaten September und Oktober 2023 liegt Altersteilzeitarbeit vor. |
b) |
Im Monat Oktober 2023 liegt keine Altersteilzeitarbeit vor. |
Im Übrigen endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis sowohl im Beispiel a) als auch im Beispiel b) nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV jeweils mit Ablauf des 1.10.2023; entsprechende Meldungen sind abzugeben. |
[4] Bei teilweiser Freistellung von der Arbeitsleistung wegen Inanspruchnahme der Pflegezeit gelten die Ausführungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung analog (vgl. Abschnitt 2.5.5). Zur Möglichkeit der Verwendung von vor der Altersteilzeitarbeit aufgebautem Wertguthaben während der Inanspruchnahme der Pflegezeit und zum Fortbestand der Beschäftigung vgl. Abschnitt 2.5.3.1.