[1] Bei Arbeitnehmern, die nach dem AltersTZG Aufstockungsbeträge (vgl. Ausführungen zu Abschnitt 2.2.4) erhalten, gilt nach § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts (vgl. Ausführungen zu Abschnitt 2.2.4) für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, als beitragspflichtige Einnahme. Hierbei sind nur Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die laufend gezahlt werden. Das hat zur Folge, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge – anders als bei den Aufstockungsbeträgen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG – generell nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Abschnitt 3.2).
[2] Die bisher durch die Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge erzielte rentenversicherungsrechtliche Absicherung kann somit nur noch erlangt werden, wenn entweder durch die arbeitsrechtlich zulässige Zwölftelung das Regelarbeitsentgelt erhöht wird (vgl. [Abschnitt] 2.2.4) oder ein Prozentsatz des Regelarbeitsentgelts zugrunde gelegt wird, der die bisherige zusätzliche beitragspflichtige Einnahme für die Einmalzahlung mit erfasst (z.B. Berechnungsgrundlage in Höhe von 87 % des Regelarbeitsentgelts).
Beispiel 1 (West) [2023 aktualisiert]
Regelarbeitsentgelt |
2.500 EUR |
90 % der Beitragsbemessungsgrenze |
6.570 EUR |
Differenz zum Regelarbeitsentgelt |
4.070 EUR |
80 % des Regelarbeitsentgelts |
2.000 EUR |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme |
2.000 EUR |
Beispiel 2 (West) [2023 aktualisiert]
Regelarbeitsentgelt |
4.000 EUR |
90 % der Beitragsbemessungsgrenze |
6.570 EUR |
Differenz zum Regelarbeitsentgelt |
2.570 EUR |
80 % des Regelarbeitsentgelts |
3.200 EUR |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme |
2.570 EUR |
[3] Bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell sind die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung ab Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlen. Während der Arbeitsphase erhält der Arbeitnehmer – trotz Beibehaltung seiner bisherigen Arbeitszeit – grundsätzlich lediglich das Arbeitsentgelt entsprechend der Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit sowie aus dem Regelarbeitsentgelt – sowie ggf. auch weitere Entgeltbestandteile (z.B. Einmalzahlungen) – einen steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbetrag. Die andere Hälfte des erwirtschafteten Arbeitsentgelts wird als Wertguthaben zurückgestellt, soweit es aus der Vorarbeit für die Freistellungsphase zu berücksichtigen ist.
[4] . . . [akt.] Der sich aus der Verbeitragung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme ergebende geldwerte Vorteil – ebenso wie der Aufstockungsbetrag – ist nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und damit nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Dies gilt auch, soweit der Arbeitgeber – z.B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen – Rentenversicherungsbeiträge aus einer höheren beitragspflichtigen Einnahme als 80 % des Regelarbeitsentgelts zahlt ([akt.] R 3.28 Abs. 3 LStR 2023) oder diese zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge auch über den zeitlichen Rahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AltersTZG von sechs Jahren hinaus erbringt (vgl. auch BMF, Schreiben vom 10.6.1998, IV B6-S 2333-6/98).
[5] Für die Verbeitragung ist neben dem laufenden Arbeitsentgelt die für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge maßgebliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI (mindestens 80 % des Regelarbeitsentgelts) vor evtl. tatsächlich zusätzlich gezahltem Arbeitsentgelt (z.B. Sonderzahlungen) zu berücksichtigen.
[6] Die auf die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme entfallenden Rentenversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber nach § 168 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI allein zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine höhere als die in § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI vorgesehene beitragspflichtige Einnahme der Beitragsberechnung zugrunde legt.
[7] Die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme wird für die Umlageberechnung nach § 7 AAG (U1/U2-Umlage) und nach [akt.] § 358 SGB III (Insolvenzgeldumlage) nicht herangezogen.