Wird während der Altersteilzeitarbeit vom Arbeitnehmer Mehrarbeit geleistet (vgl. auch Abschnitt 2.5.2), müssen vor Verbeitragung der hierfür zu beanspruchenden Vergütung vorrangig die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 163 Abs. 5 SGB VI ermittelt werden.

Beispiel [2023 aktualisiert]

Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit 2.500 EUR
80 % des Regelarbeitsentgelts 2.000 EUR
Mehrarbeitsvergütung 500 EUR
Beitragspflichtige Einnahmen
KV/PV/AlV (2.500 EUR + 500 EUR) 3.000 EUR
RV (2.500 EUR + 2.000 EUR + 500 EUR) 5.000 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge