[1] Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung (vgl. Ausführungen zu Abschnitt 3.1.3) können nach § 163 Abs. 5 Satz 2 SGB VI allerdings nur dann rechtmäßig gezahlt werden, wenn und soweit entweder für die Zeit des Bezugs der o.a. Entgeltersatzleistungen kraft Gesetzes (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) oder für die Zeit des Krankentagegeldbezugs während . . . Arbeitsunfähigkeit/[Leistungen zur] medizinischen Rehabilitation auf Antrag (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) Rentenversicherungspflicht besteht.

[2] Die Antragspflichtversicherung beginnt mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit/[Leistungen zur] medizinischen Rehabilitation, wenn der Antrag vom Versicherten innerhalb von drei Monaten danach beim Rentenversicherungsträger gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens mit Ende der Versicherungspflicht auf Grund der vorherigen Beschäftigung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Die Fortdauer einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für längstens einen Monat nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ist hierbei nicht zu beachten.

[3] Der Antragspflichtversicherung ist als beitragspflichtige Einnahme 80 % des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten tatsächlichen Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeitarbeit zu Grunde zu legen (§ 166 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI). Die Beiträge sind vom Versicherten selbst zu tragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI).

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