[1] Für den Fall, dass es bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell zu einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitvereinbarung (sog. Störfall wie z.B. Tod, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Übertragung des Wertguthabens auf einen neuen Arbeitgeber bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund o.ä.) kommt, sieht § 10 Abs. 5 AltersTZG für den Bereich der Rentenversicherung einerseits sowie für die Bereiche der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung andererseits eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung des Wertguthabens vor.

[2] Da in der Phase der Arbeitsleistung aufgrund der Beitragszahlung aus der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltersTZG) bereits Rentenversicherungsbeiträge von etwa 90 % (aufgrund vertraglicher Vereinbarung evt. auch höher) des Vollzeitarbeitsentgelts bzw. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gilt nach § 10 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz AltersTZG im Störfall nur noch die Differenz zwischen dem Betrag, den der Arbeitgeber der Beitragsberechnung zugrunde gelegt hat (Regelarbeitsentgelt und zusätzliche beitragspflichtige Einnahmen) und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts bis zum Störfall, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben. Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt hingegen nach § 10 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz AltersTZG § 23b Abs. 2 bis 3 SGB IV. Bei dem im Störfall beitragspflichtigen Wertguthaben handelt es sich weder um laufendes noch um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, weil hier andere Kriterien zur Feststellung des beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens gelten.

[3] . . .

[4] Die steuer- und beitragsfrei gezahlten Aufstockungsbeträge können – anders als dies zum Teil auf arbeitsrechtlicher und tarifvertraglicher Ebene für die an den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen in diesen Fällen vorgesehenen Zahlungen möglich ist (vgl. z.B. § 9 Abs. 3 TV ATZ für den öffentlichen Dienst) – bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Wertguthabens nicht mindernd in Ansatz gebracht werden.

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