[1] Nach § 187a SGB VI können Rentenminderungen, die sich aus Abschlägen ergeben, durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden.
[2] Die Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die sich aus einer Auskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers ergibt. Diese Auskunft erteilt der Rentenversicherungsträger Versicherten ab vollendetem [akt.] 50. Lebensjahr auf Antrag (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 SGB VI). Die Höhe des Abschlags ergibt sich aus der Differenz zwischen der Rentenhöhe als abschlagsfreier Rente und der Rentenhöhe bei vorzeitigem Rentenbezug.
[3] Der Betrag der Rentenminderung aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Für jeden Entgeltpunkt ist der zu zahlende Betrag wie folgt zu berechnen:
[4] Der Beitrag für das aktuelle Jahresdurchschnittsentgelt wird geteilt durch den Zugangsfaktor für die vorzeitige Altersrente.
[5] Der Zugangsfaktor für die abschlagsfreie Altersrente ist 1,0. Für jeden Monat, den diese Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird, verringert sich der Zugangsfaktor um 0,003. Wird die Rente z.B. drei Jahre früher in Anspruch genommen, beträgt der Zugangsfaktor 0,892. Dies entspricht einem Abschlag von 10,8 %.
Beispiel [2023 aktualisiert]
Ein Versicherter beabsichtigt 2023, 3 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze, die Altersrente zu beanspruchen. Er muss dafür einen Abschlag von 10,8 % in Kauf nehmen. Nach Auskunft seines Rentenversicherungsträgers beträgt der Abschlag = 226,19 EUR. Dies entspricht (Stand 1.7.2023) 6,0158 Entgeltpunkten.
Für einen Entgeltpunkt sind aufzuwenden:
Durchschnittsentgelt 2023 (vorläufig) = 43.142,00 EUR
x 18,6 % (Beitragssatz 2023) = 8.024,41 EUR
: 0,892 (Zugangsfaktor bei 3 Jahren vorzeitiger Inanspruchnahme = 8.995,98 EUR
Zum Ausgleich der gesamten Rentenminderung sind aufzuwenden:
6,0158 x 8.995,98 EUR = 54.118,02 EUR
[6] Werden die Beitragszahlungen für den Ausgleich der Rentenminderung vom Arbeitgeber übernommen, ist nach § 3 Nr. 28 EStG die Hälfte der Beiträge steuerfrei gestellt. Dies wird damit begründet, dass auch Pflichtbeiträge des Arbeitgebers nur in Höhe des halben Gesamtbeitrags steuerfrei sind. In der Sozialversicherung ist die vom Arbeitgeber übernommene Ausgleichszahlung gänzlich nicht zum Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zu zählen, da diese den Entschädigungen für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes gleichzusetzen sind, die nicht zum Arbeitsentgelt gehören (vgl. BSG, Urteil vom 21.2.1990, 12 RK 20/88).