4.3.2.1 Für versicherungspflichtige Mitglieder

[1] Beim Vorliegen eines sofortigen Krankenkassenwahlrechts anlässlich des Eintritts einer Versicherungspflicht (vgl. Abschnitt 3.3) ergibt sich die Frist für die Abgabe einer Wahlerklärung aus dem § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V. Danach kann die Ausübung des Wahlrechts durch den Versicherungspflichtigen nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht rechtswirksam erfolgen. Zwar ergibt sich diese Anforderung nicht zwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes, dennoch hat das BSG in seinem Urteil vom 21.12.2011, B 12 KR 21/10 R, USK 2011-172, entschieden, dass nach Ablauf der zweiwöchigen Frist i.S.d. § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V die Krankenkassenwahl durch das Mitglied nicht mehr wirksam ausgeübt werden kann. Eine zeitliche Ausdehnung des Wahlrechts bis zur die Wahl ersetzenden Anmeldung durch die zur Meldung verpflichtete Stelle oder darüber hinaus ist rechtlich nicht zulässig.

[2] Für die Berechnung der zweiwöchigen Frist gelten nach § 26 Abs. 1 SGB X die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Da der Beginn der Frist von einem Ereignis abhängt, das in den Lauf eines Tages fällt (Beginn der Versicherungspflicht), ist für die Berechnung der Frist § 187 Abs. 1 BGB i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB maßgebend. Das bedeutet, dass der Tag des Beginns der Versicherungspflicht nicht in die Frist einzubeziehen ist. Die Frist endet demnach mit dem Ablauf des Tages der zweiten Woche, welcher durch seine Benennung dem Ereignistag entspricht.

[3] Fällt der letzte Tag der zweiwöchigen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

[4] Eine besondere Problematik ergibt sich für die Ausübung eines sofortigen Krankenkassenwahlrechts bei [korr.] Beziehern von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (bis 31.12.2022 Personenkreis der Bezieher von Arbeitslosengeld II). [korr.] Die Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach der Antrag auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II) auf den Ersten des Antragsmonats zurückwirkt, kann u.U. dazu führen, dass die ausdrücklich an den Eintritt der Versicherungspflicht gekoppelte zweiwöchige Frist i.S.d. § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist. In solchen Fällen wird generalisierend unterstellt, dass die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X erfüllt sind. Das bedeutet in der vereinfachten Darstellung, dass sich der Zwei-Wochen-Zeitraum für die Abgabe einer Wahlerklärung an den Tag der Stellung des Leistungsantrages anschließt. Wird das zuständige Jobcenter vom Mitglied über die gewählte Krankenkasse innerhalb dieses Zeitraumes informiert, kann der Leistungsträger in der Folge von einem rechtzeitig ausgeübten Wahlrecht ausgehen, ohne dass aus diesem Anlass eine Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse erforderlich ist.

[5] Für Personen, deren Versicherungspflicht aufgrund einer rückwirkenden Aufhebung der Familienversicherung zustande kommt (z.B. Eintritt der Versicherungspflicht als Student durch den Wegfall der vorrangigen Familienversicherung aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenze), beginnt die zweiwöchige Frist für die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts mit dem Tag nach der Bekanntgabe der Feststellung der Krankenkasse.

4.3.2.2 Für freiwillige Mitglieder

[1] Beim Vorliegen eines sofortigen Krankenkassenwahlrechts anlässlich des Eintritts einer Versicherungsberechtigung (vgl. Abschnitt 3.3) ergibt sich die Frist für die Abgabe einer Wahlerklärung aus § 9 Abs. 2 SGB V, da bei diesen Fallkonstellationen die Wahlerklärung zugunsten einer bestimmten Krankenkasse immer mit einer Beitrittserklärung zur gesetzlichen Krankenversicherung einhergeht. Die Frist beträgt somit jeweils drei Monate nach dem beitrittsbegründenden Ereignis.

[2] Für Personen, die unmittelbar vor der Ausübung des Krankenkassenwahlrechts beim Eintritt der Versicherungsberechtigung bei einer anderen Krankenkasse pflicht- oder familienversichert waren, bedarf es für den Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung keiner Austrittserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der bisherigen Krankenkasse. Eine rechtswirksame Ausübung des Krankenkassenwahlrechts setzt in solchen Fällen – neben der Wahlerklärung gegenüber der gewählten Krankenkasse innerhalb von drei Monaten – nur voraus, dass gegenüber der bisherigen Krankenkasse eine Nachweisführung der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall stattfindet. Diese ist an keine Fristen gebunden und wird entweder im Rahmen einer Meldung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Fami-MeldeGs des GKV-Spitzenverbandes (für zuletzt familienversicherte Personen) oder im Rahmen eines elektronischen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen nach § 175 Abs. 2 SGB V (für zuletzt Pflichtversicherte) vollzogen. Sofern bei freiwilligen Mitgliedern eine zur Meldung verpflichtete Stelle vorhanden ist, muss das Mitglied darüber hinaus innerhalb von drei Monaten die zur Meldung verpflichteten Stelle über die g...

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